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12-Stunden-Arbeitstage in der Pflege möglich

Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Verordnung zur Lockerung des Arbeitszeitgesetzes (COVID-19-Arbeitszeitverordnung – COVID-19-ArbZV) mit Wirkung ab dem 10. April 2020 in Kraft gesetzt.

- Die Verordnung hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium erarbeitet. Foto: Susie Knoll

Ziel der COVID-19-ArbZV ist eine erleichterte Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Regelungsinhalt sind längere Arbeitszeiten, kürzere Ruhezeiten und eine Lockerung des Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbotes. Die Verordnung ist (vorläufig) bis zum 31. Juli 2020 befristet.

Die wesentlichen Regelungen der COVID-19-ArbZV im Überblick:
•    mögliche Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden
•    mögliche Verlängerung der Wochenarbeitszeit in dringenden Ausnahmefällen über 60 Stunden hinaus
•    Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden
•    Aufhebung des Beschäftigungsverbots an Sonn- und Feiertagen für bestimmte Tätigkeiten
•    Gewährung des Ersatzruhetags für die Beschäftigung an einem Sonntag innerhalb von acht statt zwei Wochen

Die zugelassenen Ausnahmen zur täglichen Höchstarbeitszeit, zur Mindestruhezeit und zur Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen allerdings (vorläufig) nur bis zum 30. Juni 2020 angewendet werden. Auch darf die Verlängerung der täglichen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nur erfolgen, wenn sie nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

Kritik kommt von der Pflegekammer Rheinland-Pfalz. “Die Arbeitsbelastung in der stationären Pflege ist bereits jetzt schon sehr hoch. Dies wird längerfristig zu einer Gefährdung der Patientensicherheit führen. Konzentrationsdefizite und Ermüdungserscheinungen müssen insbesondere in der pflegerischen Versorgung eingedämmt werden. Zur Sicherung der Pflegeversorgung und der Gesundheit der Pflegefachpersonen appellieren wir an die Arbeitgeber im Land, die gesetzlich erlaubten Ausnahmen bei der Arbeitszeit nur in Notsituationen umzusetzen. Pflegefachpersonen sind keine Roboter. Sollten sie nicht in der Lage sein, die extrem langen Arbeitszeiten zu bewältigen, so dürfen ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Die Mitglieder der Landespflegekammer sind sich gerade in der jetzigen Situation ihrer besonderen Rolle bewusst. Momentan gehen sie ihrer Tätigkeit weiter nach, während andere längst aufgrund der Quarantänebestimmungen oder Arbeitsunfähigkeitsregelungen nicht mehr arbeitsfähig sind”, so Markus Mai, Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.

Dieser Text ist mit freundlicher Unterstützung des Rechtsanwaltes und Fachanwaltes für Arbeitsrecht Peter Sausen entstanden: www.Steinruecke-Sausen.de