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Kernfrage für Pflegedienste: Wann darf Pflegekunden gekündigt werden?

Es ist in diesen Zeiten betriebsintern schon schwer zu kalkulieren, ob sich bestimmte Touren noch rechnen. Doch darf ich den Pflegekund:innen kündigen, wenn die Tour personell nicht mehr besetzt werden kann oder nur noch Verluste macht?

Prof. Ronald Richter Foto: privat

Wie Rechtsanwalt Prof. Ronald Richter in der Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“ betont, wird der Pflegevertrag nach § 120 SGB XI für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung regelmäßig unbefristet abgeschlossen: „Das heißt, dass der Pflegevertrag grundsätzlich so lange gilt, bis eine Partei – die Pflegekundin/der Pflegekunde oder der Pflegedienst – den Vertrag kündigt“, so der Experte.

Gesetzlich geregelt sei nur die Kündigung des/der Pflegekund:in. Der Pflegevertrag könne von dieser/diesem nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Der Pflegedienst hingegen dürfe nach § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB den Pflegevertrag nur so kündigen, dass sich der/die Pflegekund:in die Dienste anderweitig beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche (fristlose) Kündigung vorliege.

Es drohen Schadenersatzansprüche

„Allerdings betrifft die Tourenplanung und die Anzahl der Pflegekräfte den Risikobereich des Pflegedienstes“, unterstreicht Dr. Richter. „Der Pflegedienst muss gegenüber den Pflegekund:innen dafür einstehen, dass er mit genügend Arbeitskräften ausgestattet ist und seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Daher liegt insoweit wohl kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung der Verträge mit den Patient:innen vor. Es bleibt also allein die ordentliche Kündigung.“

Wann der Pflegedienst einen Pflegevertrag ordentlich kündigen kann, richte sich nach den Vereinbarungen im Pflegevertrag. Insgesamt sei das Kündigungsrecht des Pflegedienstes so eingeschränkt, dass dem Pflegebedürftigen im Falle der Kündigung die Möglichkeit bleiben müsse, einen neuen Pflegedienst zu beauftragen. „Kündigt der Pflegedienst nicht vertragsgemäß oder ohne einen wichtigen Grund, so hat er nach § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Pflegebedürftigen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“, so Dr. Richter. Ein Schaden könnte beispielsweise darin bestehen, dass der Pflegekunde bis zum Abschluss eines neuen ambulanten Pflegevertrages oder der Wiederaufnahme der pflegerischen Versorgung durch den Pflegedienst stationär gepflegt werden muss und dadurch höhere Kosten entstehen. Diese hätte der Pflegedienst auszugleichen.

Lesen Sie den ganzen Beitrag in der Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift „Häusliche Pflege“.