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Kirche darf bei bestimmten Stellen weiter Kirchenmitgliedschaft verlangen

Das Bundesverfassungsgericht hat der Diakonie Deutschland im sogenannten Egenberger-Fall Recht gegeben. Karlsruhe stärkt damit das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen: Sie dürfen bei bestimmten Tätigkeiten weiter eine Kirchenmitgliedschaft verlangen – zugleich sehen EKD und Diakonie ihre jüngst geöffneten Mitarbeitsrichtlinien bestätigt.

Das Bundesverfassungsgericht stärkt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei Einstellungen. Foto: Adobe Stock/U. J. Alexander

In dem Beschluss (Az. 2 BvR 934/19), der am Donnerstag veröffentlicht wurde, betont das Gericht, dass Kirche und Diakonie bei der Einstellung von Mitarbeitenden in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft verlangen dürfen. Grundlage dafür ist das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung. Das BAG müsse sich künftig stärker an den kirchlichen Maßstäben orientieren; theologische Wertungen dürften staatliche Gerichte nicht eigenständig treffen.

Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt erklärte, das Urteil bestätige die bisherige Rechtsauffassung von Kirche und Diakonie. „Kirche und Diakonie dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft voraussetzen. Das steht nicht im Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht.“

Auch der Vorstandsvorsitzende des Verbands diakonischer Dienstgeber in Deutschland, Ingo Habenicht, begrüßte die Entscheidung. „Das Bundesverfassungsgericht betont erfreulicherweise einmal mehr das besondere Gewicht des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften“, sagte er. Das BAG habe unzulässigerweise sein eigenes Verständnis kirchlicher Glaubwürdigkeit an die Stelle des kirchlichen Verständnisses gesetzt. Der Beschluss bringe „eine neue Klarheit in das Verhältnis von Religionsverfassungs- und Unionsrecht“.

Die im Jahr 2023 neu gefasste Mitarbeitsrichtlinie der EKD sieht eine Kirchenmitgliedschaft nur noch dort zwingend vor, wo sie für das evangelische Profil besonders bedeutsam ist – etwa in Verkündigung, Seelsorge oder evangelischer Bildung. „Damit steht die neue Richtlinie im Einklang mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts”, betonte Habenicht.

EKD-Vizepräsident Stephan Schaede verwies darauf, dass die EKD Anfang 2024 ihre Richtlinie „weit geöffnet“ habe. Damit sei „die Balance zwischen Glaubwürdigkeit, Offenheit und Rechtssicherheit neu justiert“. Die Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft bleibe für Aufgaben mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil bestehen.

Das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Beschluss setze „wichtige Leitplanken“ für das kirchliche Arbeitsrecht, sagte Kruttschnitt. Kirche und Diakonie würden weiterhin verantwortungsvoll mit ihrem Selbstbestimmungsrecht umgehen: „Ob in der Pflege, der Migrationsberatung oder der Arbeit mit Menschen mit Behinderung – der christliche Auftrag bleibt elementar.“