Pflegepolitik

GKV-Reform: Bundesregierung hält an Streichung der Tarifrefinanzierung in der HKP fest

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hat den umstrittenen Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes als „besonders eilbedürftig“ an den Bundestag übermittelt. Für ambulante Pflegedienste bringt das Vorhaben empfindliche Einschnitte: Die vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen in der häuslichen Krankenpflege soll entfallen, Vergütungssteigerungen werden auf die Grundlohnrate gedeckelt – bis 2029 sogar mit zusätzlichem Abschlag.

Bundeskanzler Friedrich Merz (r.) im Bundeskanzleramt bei einem Pressestatement zur Reform der Krankenkassen Ende April 2026 (l. Nina Warken, Bundesministerin für Gesundheit). Foto: Bundesregierung/Steffen Kugler

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf (Drucksache 21/6130) soll die auf bis zu 40 Milliarden Euro im Jahr 2030 prognostizierte Deckungslücke in der gesetzlichen Krankenversicherung schließen. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) verantwortet das Maßnahmenpaket federführend. Es sieht Entlastungen von rund 16 Milliarden Euro bereits 2027 vor, aufwachsend auf 38 Milliarden Euro bis 2030.

Tarifrefinanzierung in der häuslichen Krankenpflege soll fallen

Der zentrale Eingriff für ambulante Pflegedienste betrifft § 132a SGB V zur häuslichen Krankenpflege sowie § 132l SGB V zur außerklinischen Intensivpflege. Vergütungssteigerungen werden künftig auf die Grundlohnrate nach § 71 Absatz 3 SGB V als feste Obergrenze begrenzt. Die seit 2020 geltende Pflicht zur vollständigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen entfällt damit.

Laut Gesetzesbegründung sei die Maßnahme erforderlich, „um die Preissteigerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder an die gesamtgesellschaftliche Lohnentwicklung anzupassen“. Die Bundesregierung verweist auf eine „ausgeprägte Preisdynamik“ in der medizinischen Behandlungspflege, die „maßgeblich beeinflusst durch die 2020 erfolgte Einführung der vollständigen Tarifrefinanzierung“ entstanden sei.

Verschärfend kommt hinzu: Für die Jahre 2027, 2028 und 2029 gilt als Höchstgrenze nicht die volle Grundlohnrate, sondern ein um einen Prozentpunkt verminderter Wert. Die Bundesregierung beziffert die erwarteten Einsparungen in der medizinischen Behandlungspflege und Haushaltshilfe auf rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, anwachsend auf rund 710 Millionen Euro bis 2030.

Zuzahlungen steigen – auch in der außerklinischen Intensivpflege

Die seit 2004 unveränderten Zuzahlungsbeträge werden um 50 Prozent angehoben. Für die ambulante Pflege relevant: Die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege beträgt künftig zehn Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung. Bei der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 SGB V werden künftig 15 Euro je Kalendertag statt bisher zehn Euro fällig. Ab 2028 erfolgt eine jährliche Dynamisierung entsprechend der Grundlohnrate.

Teilkrankschreibung als neues Instrument

Mit den neuen Paragrafen 44c und 44d SGB V führt der Gesetzgeber eine Teilarbeitsunfähigkeit in den Stufen 25, 50 und 75 Prozent ein. Die Regelung greift bei voraussichtlich länger als vier Wochen andauernden Erkrankungen. Für Pflegedienste als Arbeitgeber bedeutet dies neue Prüfpflichten: Innerhalb von sieben Kalendertagen müssen sie nach Anzeige durch die beschäftigte Pflegekraft erklären, ob der Arbeitsplatz für eine teilweise Tätigkeit geeignet ist. Bleibt eine Erklärung aus, gilt der Arbeitsplatz laut Gesetzentwurf als geeignet.

Eingeschränkte Familienversicherung mit Folgen für pflegende Angehörige

Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern wird auf bestimmte Konstellationen beschränkt. Ausgenommen vom künftigen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bleiben unter anderem Mitversicherte, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen – mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Auch Personen, die eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, sind ausgenommen.

Weitere relevante Maßnahmen

Der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds wird ab 2027 um zwei Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro reduziert. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2027 zusätzlich um 300 Euro monatlich. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte wird auf den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes angehoben – ein Punkt, der ambulante Dienste mit hohem Minijob-Anteil zusätzlich belasten dürfte.

Die Maßnahmen sollen überwiegend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, der Beitragszuschlag zur Familienversicherung zum 1. Januar 2028. Im parlamentarischen Verfahren sind weitere Änderungen möglich.

Der vollständige Gesetzentwurf ist als Bundestagsdrucksache 21/6130 auf der Website des Deutschen Bundestages abrufbar.