Exklusiv
Arbeitgeber hat Beurteilungsspielraum
Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis – jedoch nicht auf eine „gute“ oder „sehr gute“ Bewertung. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat bestätigt: Die Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ entspricht einer durchschnittlichen Bewertung und ist rechtlich zulässig, solange keine überdurchschnittlichen Leistungen nachgewiesen werden. Der Beitrag beleuchtet die Anforderungen an ein Zeugnis nach § 109 GewO, erklärt die Bedeutung typischer Formulierungen und zeigt auf, wo der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers liegt.
Von Peter Sausen Nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich...
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