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Boom der Betreuungsdienste bleibt aus
Rund ein Jahr nach Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) kann in Bezug auf die Betreuungsdienste-Regelung eine ernüchternde Bilanz gezogen werden. Für viele Anbieter lohnt es sich nicht, einen solitären Betreuungsdienst zu betreiben.

Ambulante Betreuungsdienste können zum Beispiel im Haushalt unterstützen. Für pflegerische Maßnahmen sind weiterhin die Pflegedienste zuständig. Foto: Adobe Stock/juefraphoto
Durch das TSVG wurde es ab Mai 2019 möglich, Betreuungsdienste im Rahmen der Pflegeversicherung anerkennen zu lassen. Anscheinend ist der große Ansturm auf diesen Bereich jedoch ausgeblieben. Gerade einmal 32 Betreuungsdienste mit einer SGB XI-Zulassung verzeichnet der GKV Spitzenverband zum März 2020.
Für die Experten liegt ein Grund darin, dass Betreuungsdienste nur eingeschränkt Leistungen anbieten können. "Die Betreuungsdienste nach § 71, Abs. 1a dürften nur pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durchführen", sagt Pflegedienstberater Andreas Heiber. Damit seien andere Hilfestellungen, wie zum Beispiel bei der Mobilität oder Nahrungsaufnahme ausgeschlossen. Zudem unterliegen auch Betreuungsdienste den gleichen Qualitätsanforderungen wie normale Pflegedienste und müssen künftig auch eine PDL vorhalten.
"Es stellt sich einfach die Frage, warum einen Betreuungsdienst aufrecht erhalten, wenn man mit den gleichen Anforderungen, die unausweichlich kommen werden, auch einen Pflegedienst betreiben kann", gibt auch Christina Gratzel, Geschäftsführerin eines Pflegdienstes im nordrhein-westfälischen Mettmann zu bedenken. Sie hatte bereits 2016 einen Betreuungsdienst gegründet und das Vorhaben in diesem Jahr wieder aufgegeben.
In der aktuellen Ausgabe der Zeitung CAREkonkret sowie in der August-Ausgabe der Zeitschrift Häusliche Pflege berichtet unter anderem Christina Gratzel von ihren Erfahrungen.
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