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Den Landesrahmenvertrag kennen

Für den Betrieb und die Gründung einer Tagespflege sind
die Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI die
gesetzliche Grundlage. Die Tagespflegeleitung sollte
die Inhalte kennen, um sich zum Beispiel in
Arbeitskreisen für bessere Rahmenbedingungen
einzusetzen.

- Fast alle Rahmenverträge der 16 Bundesländer müssten überarbeitet und in Bezug auf die Pflegestärkungsgesetze II und III angepasst werden.Foto: AdobeStock/Beeboys

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Betriebs
einer Tagespflege werden in den Landesrahmenverträgen
geregelt. Die Rahmenverträge sind nach § 75 Abs. 2 Nr.
3 SGB XI für ambulante, vollstationäre
Pflegeeinrichtungen und der Tages- und Nachtpflege zu
schließen. "Seit 1996 wurden, außer in Bayern, auf der
Grundlage der Bundesempfehlungen auch in allen anderen
Bundesländern Rahmenverträge für die Tages- und
Nachtpflege vereinbart", schreibt Udo Winter in der
Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift TP, die Mitte des
Monats erscheint. Mit Ausnahme von Baden-Württemberg
entsprächen die Rahmenverträge in den meisten Punkten
nicht mehr den allgemeinen Stand der Entwicklung. Fast
alle Landesrahmenverträge müssten überarbeitet und in
Bezug auf die Pflegestärkungsgesetze (PSG) II und III
angepasst werden, so Unternehmensberater Winter.

Diese Rahmenverträge gelten für die teilstationäre
Pflege, das heißt für die Tages- und Nachtpflege. Udo
Winter: "Für die Nachtpflege gibt es 23 Jahren nach
Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes allerdings
immer noch keine eigenständigen Regelungen." Dabei
unterschieden sich die Leistungen zwischen Tages- und
Nachtpflege in der Praxis sehr.

Lesen Sie in der der Juli-Ausgabe der Fachzeitschrift TP den ganzen Beitrag
"Rahmenvertrag kennen". Dieser erläutert die
wesentlichen Inhalte der Rahmenverträge und zeigt auf,
warum es auch für die Tagespflegeleitung wichtig ist,
sich damit auseinanderzusetzen.