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DVPMG schafft Grundlagen für digitale Pflege-anwendungen

Das Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetzt (DVPMG) hat im Juni 2021 die Grundlagen für die Nutzung von „Digitalen Pflegeanwendungen“, kurz „DiPa“, geschaffen. Das schreibt jetzt Häusliche Pflege-Experte Andreas Heiber in der aktuellen Häusliche Pflege.

Foto: Fritz Stockmeier "Wie weit denkbare Umsetzungen wie Pflegetagebücher und Terminplanungen eine Zulassung erhalten werden, bleibt eine offene Frage", sagt Häusliche Pflege-Experte Andreas Heiber.

Diese Regelungen hat das DVPMG im SGB V neu eingeführt: 

  • § 39a: Recht der Pflegebedürftigen auf Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
  • § 40a: Recht auf Versorgung mit digitalen Pfleganwendungen
  • § 40b: Leistungsansprüche beim Einsatz von digitalen Pflegeanwendungen
  • § 78a: Zulassung und Verträge über digitale Pflegeanwendungen

Der Anspruch auf die DiPa setze voraus, so Heiber, dass die Anwendungen auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.“

TIPP: Andreas Heiber gibt bei der Häusliche Pflege Inspirationswoche vom 29. November bis 3. Dezember in Potsdam ein Management-Update für die ambulante Pflege. Alle Informationen unter hp-pdl-woche.de.