Nachrichten

Elektronischer Leistungsnachweis: Fristen beachten und Unklarheiten ausräumen

Am 1. September 2024 begann die dreimonatige Erprobungsphase des elektronischen Leistungsnachweises. Und wie geht es dann weiter? Ein kurzer Überblick!

Ab dem 1. Dezember 2026 erfolgt die verpflichtende Abrechnung über das neue TI-gestützte Modell. Bild: Bild: jozefmicic - AdobeStock.

Ab dem 1. Dezember 2024 beginnt der Produktivbetrieb des elektronischen Leistungsnachweises. „Für eine Übergangszeit von zwei Jahren (bis zum 31. November 2026) ist der aktuelle Abrechnungsmodus per DTA-Datei und Papier-Leistungsnachweis, außerhalb der TI, weiterhin erlaubt“, erläutern die IT-Experten Thomas Meißner und Marcus Berger.

Fristen zur Einführung des elektronischen Leistungsnachweises

Ab dem 1. Dezember 2026 erfolge dann die verpflichtende Abrechnung über das neue TI-gestützte Modell. Das bedeute gleichzeitig, dass ab spätestens 01. Dezember 2026 alle erbrachten ambulanten Leistungen nach den §§ 36, 39, 45b SGB XI zwingend über mobile Endgeräte erfasst werden müssen. „Einrichtungen, die immer noch ausschließlich mit Papier arbeiten, sollten die kommenden zwei Jahre intensiv nutzen, um digitale Leistungserfassungs-Apps einzuführen und das eigene Personal darin schulen“, empfehlen die Fachleute.

Rahmenverträge auf Aktualisierungsbedarf überprüfen

Auch müssten sich die regionalen Vertragsparteien ihre Rahmenverträge im Hinblick des SGB XI anschauen und auf Aktualisierungsbedarf hin überprüfen. Sei in den Rahmenverträgen vereinbart, dass der Leistungsnachweis zwingend beim Patienten zu verbleiben habe, so gelte dies auch weiterhin. Der ambulante Pflegedienst, der das neue elektronische Verfahren nutzen möchte, werde hierbei nun vor unlösbare Herausforderungen gestellt, da ein Leistungsnachweis, der beim Patienten verbleiben könnte, im neuen Verfahren nicht mehr existiere.

„In solchen Fällen bedarf es zwingend Anpassungen und Sondervorschriften für jene Pflegedienste, die das neue elektronische Leistungsnachweis-Verfahren nutzen wollen“, unterstreichen die Experten.

DTA-Abrechnungsdateien

Und noch etwas erfolge aus dem neuen Verfahren: „Mit den neuen elektronischen Leistungsnachweisen werden auch gleich die dazugehörigen DTA-Abrechnungsdateien mitsigniert, mitverpackt und per KIM versendet“, betonen Meißner und Berger. Der Versandt per DakotaLE entfalle für diese Abrechnungsdateien. Somit habe man gleich alle notwendigen Informationen in einer Daten-Datei. Da jedoch seit jeher diese DTA-Abrechnungsdateien empfänger- und leistungsspezifisch erzeugt würden, müsse dies nun bei den elektronischen Leistungsnachweisen auch erfolgen.

Jetzt on-demand ansehen: Webinar zum elektronischen Leistungsnachweis

Die Aufzeichnung unseres Webinars zum elektronischen Leistungsnachweis mit Thomas Meißner und Marcus Berger steht für Abonnentinnen und Abonnenten ab sofort hier zum Anschauen bereit: Webinar: Der elektronische Leistungsnachweis

Noch kein Abo? Kein Problem! Schauen Sie die Aufzeichnung kostenlos mit unserem achtwöchigen Probeabo: https://www.haeusliche-pflege.net/probeabo/

Zum Thema: