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Juristin: Keine Betreuungsleistungen in Mietverträge von ambulanten WGs aufnehmen
Beim Aufbau von ambulanten Wohngemeinschaften muss sehr
genau auf die Ausgestaltung der Verträge geachtet
werden. Wichtig sei, einen normalen Mietvertrag
abzuschließen, rät Dr. Sylvia Hacke, wenn die WG als
selbstbestimmt gelten soll.

"Sie dürfen darin auf keinen Fall Betreuungsleistungen
aufnehmen", warnte Hacke. Denn die Vermietung der
Immobilie und die pflegerische Leistungserbringung
müssen bei selbstbestimmten ABWG streng voneinander
getrennt sein.
Auch die Raumgestaltung spielt eine bei der
Abgrenzungsfrage eine wichtige Rolle. Dabei komme
erschwerend hinzu, dass die Betrachtungsweise der
Kontrollinstanzen sich immer wieder ändern kann.
"Früher war ein Gemeinschaftsbad ein Argument der
Kassen gegen den Status als WG", erinnerte sich Hacke.
Heute sei eine eigene Nasszelle im WG-Zimmer ein
Argument dafür, dass es sich nicht um eine
Wohngemeinschaft handele. "1998/99 mussten wir genau
umgekehrt kämpfen", so Hacke. Den kompletten Beitrag
lesen Sie in der Ausgabe 41 der CAREkonkret.
Dr. Sylvia Hacke referiert zum Thema auf der
Konferenzreihe "Portfolio-Erweiterung" der
Vincentz-Akademie am 6. November in
Leipzig.
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