Pflege und Politik
Karlsruhe lässt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz passieren
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Eilanträge gegen das Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz abgelehnt. Der Weg für die 2. und 3. Lesung am 10 Juli im Bundestag ist damit frei. Der VDAB sieht dennoch erheblichen Nachbesserungsbedarf, insbesondere beim geplanten Refinanzierungskorridor für tarifliche Entgeltsteigerungen in der Häuslichen Krankenpflege.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. Juli 2026 zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zurückgewiesen. Antragsteller waren laut Pressemitteilung des Gerichts (Nr. 41/2026) jeweils ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, die sich durch das Verfahren in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung verletzt sahen.
Die Abgeordneten hatten argumentiert, die Änderungsanträge zum Gesetzentwurf seien – vergleichbar mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz 2023 – zu umfangreich und komplex und mit zu geringer Vorbereitungszeit vorgelegt worden. Ziel der Eilanträge war es, die für den 10. Juli 2026 angesetzte 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs zu verhindern. Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.
Thomas Knieling, Bundesgeschäftsführer des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe (VDAB), wertet die Karlsruher Entscheidung als Freigabe für die parlamentarische Beratung. Unabhängig vom Verfahrensausgang sieht der Verband allerdings an mehreren Stellen des Gesetzentwurfs Nachbesserungsbedarf. Im Zentrum der Kritik steht die geplante Regelung zur Tariftreue, die nach Einschätzung des VDAB aufgrund der massiven Kritik voraussichtlich noch überarbeitet werde.
Konkret geht es um die Einführung eines Refinanzierungskorridors, der über die durchschnittliche Veränderungsrate hinausreicht. Nach den geplanten Vorgaben soll künftig die Hälfte der Differenz zwischen der durchschnittlichen Veränderungsrate und der tatsächlich vereinbarten tariflichen Entgeltsteigerung als wirtschaftlich begründet anerkannt und refinanzierbar sein. Knieling wertet die geplante Anpassung als Signal, dass der Gesetzgeber den Handlungsbedarf grundsätzlich erkannt habe – konsequent wäre aus seiner Sicht jedoch der vollständige Verzicht auf jegliche Einschränkung der Refinanzierung.
Der VDAB weist darauf hin, dass Änderungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz unmittelbare Auswirkungen auf das Pflegeneuordnungsgesetz haben. Kranken- und Pflegeversicherungsrecht dürften sich nach Auffassung des Verbandes keinesfalls widersprechen. Pflegeeinrichtungen erwarten laut Knieling eine konsistente, praxistaugliche und wirtschaftlich tragfähige Vergütungs- und Refinanzierungssystematik. Die sachgerechteste Lösung aus Sicht der Pflegeunternehmen sei daher der komplette Verzicht auf eine Begrenzung der Refinanzierung von Personalkosten. (ck)
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