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Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern fördert Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur

In Mecklenburg-Vorpommern werden nach Angaben der
Landesregierung Zuschüsse für Aufwendungen gewährt, die
zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur
oder zur Entwicklung und Erprobung neuartiger Maßnahmen
der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege beitragen.

- In Mecklenburg-Vorpommern gibt es zwei Fördertöpfe für teilstationäre Einrichtungen. Foto: Werner Krüper

Nach § 8 LPflegeG M-V können dies Aufwendungen sein,
die für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige
Anlagegüter für den Betrieb der Pflegeeinrichtung
erforderlich sind. Für eine § 8-Förderung werden
voraussichtlich erst wieder im neuen Jahr Mittel zur
Verfügung stehen. Das Förderungsangebot richtet sich
laut Schweriner Sozialministerium an die Träger
teilstationärer Pflegeeinrichtungen. Die Anträge können
beim Landesamt für Gesundheit und Soziales gestellt
werden. Die maximale Fördersumme beläuft sich nach
Angaben des Sozialministeriums bei baulichen Maßnahmen
auf maximal 150 000 Euro. Die Förderung nach §8 sei für
dieses Jahr bereits ausgeschöpft und werde
vorraussichtlich erst im neuen Jahr wieder zur
Verfügung stehen, so ein Sprecher des
Sozialministeriums.

Darüber hinaus bietet das Land Mecklenburg Vorpommern
nach § 7 LPflegeG jeder teilstationären
Pflegeeinrichtung, für die ein Versorgungsvertrag gemäß
§ 72 SGB XI besteht, weitere Fördermöglichkeiten. Der
pauschale Zuschuss zu den betriebsnotwendigen
Aufwendungen beträgt gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) 2,70 € pro Tag,
jährlich jedoch höchstens 545,00 € pro Platz. Auch die
Anträge für diese Förderungen müssen über das Landesamt
für Gesundheit und Soziales gestellt werden.