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Neue Bundesrahmenempfehlung nach §132a SGB V vereinbart

Die neu einberufene Schiedsstelle nach § 132a SGB hat neue Regelungen zur SGB V-Dokumentation und zur außerklinischen Intensivpflege vereinbart. Das geht aus einer Mitteilung des Bundesverbandes Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V., der auch einen Sitz in der Schiedsstelle hat, hervor.

- In der ersten Sitzung der Schiedsstelle nach § 132a SGB konnte eine Einigung zu allen Punkten bezüglich der Regelungen der außerklinischen Intensivpflege und der Pflegedokumentation im Bereich des SGB V erzielt werden.Foto: AdobeStock/Franz Pfluegl

Im Rahmen der ersten Sitzung der Schiedsstelle am 30. August 2019 konnte eine Einigung zu allen Punkten bezüglich der Regelungen der außerklinischen Intensivpflege und der Pflegedokumentation im Bereich des SGB V erzielt werden. Nunmehr würde deshalb das Unterschriftenverfahren eingeleitet, um den Abschluss perfekt zu machen. 

Es wurden unter anderem Änderungen im Bereich der Pflegedokumentation vereinbart, die alle Pflegedienste betreffen, die SGB V-Leistungen erbringen. Hintergrund dessen sei, dass in der Praxis bislang regelmäßig umstritten war, welche Dokumentationspflichten für SGB V- Leistungen bestehen und welche nicht. In Zukunft gibt die Bundesrahmenempfehlung allen Einrichtungen Rechtssicherheit, inwiefern die Pflicht zur Dokumentation besteht und wo nicht, so der Verband in seiner Mitteilung. Sie stellt zukünftig aber auch klar, dass in bestimmten Fällen neben der ärztlichen Anordnung auch eine weitergehende Dokumentation erforderlich ist.

Eine zweite wichtige Änderung betrifft die außerklinische Intensivpflege. Die Bundesrahmenempfehlung sieht nun eine bundesweite Vereinheitlichung qualitativer Mindestanforderungen an die ambulante Intensivpflege vor. Diese soll vergütungsrelevant sein, um die Vereinbarung auskömmlicher Vergütungen zukünftig zu erleichtern. Die Mindestanforderungen beziehen sich inhaltlich insbesondere auf die Qualifikation des Personals.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die neue Bundesrahmenempfehlung zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, aber, so der bad e. V., sie sei nicht unmittelbar verbindlich. Das heißt, sie wird am 1. Januar 2020 noch keine unmittelbare Bindungswirkung für Sie entfalten. Die Regelungen werden erst dann verbindlich, wenn sie in Ihre Verträge aufgenommen werden. Die Übergangsregelungen sieht ebenfalls vor, dass Intensivpflegedienste bis zu vier Jahre Zeit bekommen sollen, um strukturelle Anforderungen der neuen Bundesrahmenempfehlung umzusetzen.