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Neue Richtlinie soll bedarfsgerechte Versorgung sicherstellen

Am Anfang Juli 2018 ist die Richtlinie nach §22a SGB V
des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur
Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen
Menschen inkraftgetreten. Die Richtlinie soll die
regelmäßige und bedarfsgerechte vertragszahnärztliche
Versorgung der Versicherten gewährleisten.

- §22a SBG V soll die adäquate und bedarfsgerechte zahnärztliche Versorgung der Versicherten garantieren.Doto: Fotolia

Die Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für
Alterszahnmedizin (DGAZ), Dr. Ina Nitschke, stimmt das
positiv: "Die jahrelangen Bemühungen der DGAZ zur
Verbesserung der Mundgesundheit von Pflegebedürftigen
tragen endlich Früchte." Man wolle mit der Richtlinie
das überdurchschnittlich hohe Risiko für Karies,
Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen älterer
Menschen senken.

"Mit dem Paragraphen werden präventive Leistungen von
den gesetzlichen Krankenkassen für Menschen erstattet,
die am Beginn ihrer Pflegekarriere stehen und die meist
erst noch über Jahre zu Hause gepflegt werden", ergänzt
Dr. Elmar Ludwig, Landesbeauftragter der DGAZ für
Baden-Württemberg. So würde eine entscheidende Lücke
geschlossen, denn oft verschlechtere sich der
Mundgesundheitszustand genau in dieser Zeit rapide.
Hilfreich sei, dass die neuen präventiven Leistungen
auch bei den Menschen zu Hause oder in der Praxis
erbracht werden können.

Für die Leistungen nach §22a SGB V stehen jährlich 50
Millionen Euro zur Verfügung.