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Urteil zur Bezahlung medizinischer Fußpfleger

Krankenversicherte mit medizinischen Fußproblemen
können trotz einer Leistungspflicht der Krankenkassen
auf ihren Behandlungskosten sitzenbleiben, vermeldet
der Evangelische Pressedienst und bezieht sich auf ein
Urteil des Bundessozialgerichts.

- Foto: Stephan Kostrzewa

Suchen sie einen medizinischen Fußpfleger zur
Behandlung eines eingewachsenen Zehennagels auf, weil
kein Arzt bereit war, darf die Krankenkasse nicht
zahlen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht
(BSG) in Kassel. (AZ: B 1 KR 34/17 R) Die Behandlung
dieser Erkrankung gehöre allein zu den ärztlichen
Versorgungsleistungen, befand das Gericht. Im konkreten
Fall litt eine Berlinerin unter einem chronisch
eingewachsenen Nagel am großen Zeh. Sie wollte sich bei
einem Arzt behandeln lassen, doch niemand war dazu
bereit oder in der Lage.  Daraufhin ging sie zu
einer ausgebildeten Podologin. Die passte eine
individuell angefertigte Zehennagelspange an.

Die Krankenkasse der Frau bezahlte zwar die
Sachkosten, nicht aber die Vergütung der Fußpflegerin,
insgesamt 152 Euro. Diese Art der Behandlung sei allein
eine ärztliche Leistung, die niemand sonst auf
Kassenkosten erbringen dürfe. Die Kasse räumte zwar
ein, dass Ärzte diese Therapie "nicht flächendeckend"
erbringen, zumal sie auch nicht in der ärztlichen
Ausbildung gelehrt werde. Die gesetzlichen Bestimmungen
seien aber eindeutig, befand die Krankenkasse.

Das BSG urteilte, dass die Versicherte die
verbliebenen Kosten selbst zu bezahlen hat. Es handele
sich hier um "eine dem Arzt vorbehaltene Leistung".
Dass die Klägerin keine Ärzte zur Behandlung ihres
medizinischen Fußproblems fand, begründe keinen
Erstattungsanspruch für die vom Podologen erbrachte
Leistung. Gegebenenfalls hätte die Frau die Behandlung
bei einem Privatarzt durchführen und sich die Kosten
dann von der Kasse erstatten lassen können, so das
Gericht.

Lediglich beim diabetischen Fußsyndrom sei es
Podologen ausnahmsweise erlaubt, selbstständig für
Versicherte auf Kassenkosten Leistungen zu erbringen.
(epd)