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Verhinderungspflege: Private Prüfer gehen Sonderweg
Der PKV-Prüfdienst in Bayern will bei der regelhaften Qualitätsprüfung auch Versicherte in die Stichprobe einbeziehen, die ausschließlich Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Der Leistungserbringerverband bad e.V. hält dagegen.

"Dies ist unvereinbar sowohl mit dem Sinn und Zweck der Qualitätsprüfungen als auch mit den verbindlichen Regelungen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien", sagte Andreas Kern, Vorsitzender des Bundesverbands Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad). "Nach unserer Erfahrung werden Prüfungen deshalb auch nicht in dieser Weise praktiziert, wenn der MDK die Qualitätsprüfung durchführt", stellte Kern klar.
Sinn und Zweck der Qualitätsprüfung sei die Überprüfung der Einhaltung der vertraglichen Vorgaben, im ambulanten Bereich also insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus dem Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI und der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI ergeben. Gegenstand dieser Vereinbarungen sind insbesondere Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Nicht Gegenstand der Vereinbarungen zwischen Pflegekassen und Leistungserbringern seien dagegen Ansprüche der Versicherten, soweit diese eine reine Kostenerstattung und nicht eine Pflegeleistung vorsehen.
Der bad habe den PKV-Bundesverband vor diesem Hintergrund schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert, um zu klären, ob die Verlautbarungen in Bayern seiner offiziellen Position entspricht und er den PKV-Prüfdienst im Rahmen der Qualitätsprüfung zu einer Stichprobenauswahl anhält, die den Regelungen in der QPR zuwiderhandele, so Kern.
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