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Wahlfreiheit bei Pflegediensten ist rechtlich garantiert
Die Wahlfreiheit auf einen ambulanten Pflegedienst ist rechtlich garantiert. Das schreibt Sozialrechtler Prof. Ronald Richter im Titelthema der Januar Ausgabe der Häusliche Pflege.

Im Titelthema "6 Urteile, die Sie kennen sollten", erklärt Richter, dass § 132a Abs.4 Satz 13 SGB V der Krankenkasse erlaubt, zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege auch "geeignete Personen" anzustellen. Das erlaube der Kasse jedoch nicht, eigene Pflegedienste zu gründen oder bestehende zu erwerben, um die Versicherten darauf zu verweisen und so deren Wahlfreiheit einzuschränken. Das Bundessozialgericht hat diesen Wortlaut 2002 zu Gunsten ambulanter Pflegedienste ausgelegt.
Fünf weitere Urteile, beispielsweise zur Umsatzsteuerfreiheit von Pflegediensten oder der vertraglich zugesicherten Qualifikation des eingesetzten Personals, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Häusliche Pflege.
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