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Elektronischer Leistungsnachweis: Jetzt sind die IT-Spezialisten gefragt
Rund um die Einführung des elektronischen Leistungsnachweises muss nun viel programmiert werden. Was bedeutet das für die Pflegedienste? Ein kurzer Überblick.
Der GKV-Spitzenverband veröffentlichte Anfang des Jahres 2024 auf seiner eigens für die Anforderungen des elektronischen Leistungsnachweises existierenden Webseite (www.gkv-datenaustausch.de) Unmengen neuer technischer Spezifikationen, Anlagen und Anhänge. Allerdings: „Keine Geschäftsführerin, keine Pflegedienstleiterin, keine Pflegefachkraft eines ambulanten Pflegedienstes versteht, was darin steht“, so die IT-Experten Thomas Meißner und Marcus Berger.
Zwar seien sie auch nicht die Zielgruppe der technischen Spezifikationen. Diese verorten die beiden Fachleute eher bei den Programmieren und Softwareentwicklern. Aber es seien nun einmal genau die Geschäftsführerin, die Pflegedienstleiterin, und die Pflegefachkraft, die sich am meisten für die Neuerungen interessieren würden – schließlich seien sie es auch, die alles anwenden und bedienen müssten.
Einzelabläufe bundeseinheitlich festgeschrieben
Die Hoffnung, dass durch das „Digitale“ alles effizienter, automatisierter, schneller, und transparenter wird, sei dennoch groß. Und die gute Nachricht: „Die technischen Spezifikationen schreiben bereits alle konkreten Einzelabläufe bundeseinheitlich fest“, so Meißner und Berger. „Keine Pflegekasse kann nun mehr daherkommen und individuelle Einzelwünsche bezüglich der Inhalte oder des Aussehens der Leistungsnachweise verlangen.“
Jene technischen Spezifikationen seien durchaus sinnvoll, minimalistisch und logisch und hielten sich an die rechtlichen Normen. „Und wenn die Programmierer der jeweiligen Pflegesoftware das ganze sauber umsetzen, dann entsteht bei den digitalen Leistungsnachweisen eine wirklich andere Arbeitsweise“, betonen die Experten.
Dienste entscheiden über die Auswahl der Software
Grundsätzlich sei es schlussendlich Sache der Pflegedienste, darüber zu entscheiden, welche Software sie in ihrem Betrieb einsetzen wollen. Daher müssten die Pflege Softwareanbieter ihren Kunden, den ambulanten Pflegediensten, die saubere Umsetzung per unabhängigen Gutachten nun nachweisen. „Erst und nur dann dürfen die ambulanten Pflegedienste den elektronischen Leistungsnachweis mit jener Software anwenden“, unterstreichen Meißner und Berger.
„Wie genau jedoch die ambulanten Pflegedienste solche Gutachten überhaupt auf Korrektheit, Validität oder sonstige Anforderungen an technische Kryptoverfahren und logische Programmabläufe hin überprüfen sollen, ist ein Rätsel.“
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