Außerklinische Intensivpflege

Intensivpflegeverband schlägt Alarm

Der Referentenentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll auch die Tariffinanzierung in der außerklinischen Intensivpflege streichen. Der Intensivpflegeverband Deutschland (IPV) warnt vor einer Insolvenzwelle und lädt am 23. April zur öffentlichen Online-Sprechstunde.

Jenny Franke, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des IPV, Geschäftsleitung Hauskrankenpflege Nordlicht Foto: IPV

Der Intensivpflegeverband Deutschland e.V. (IPV) warnt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2026 vor „unmittelbaren und massiven“ Auswirkungen des Referentenentwurfs auf die außerklinische Intensivpflege (AKI). Kern des Entwurfs: Die Grundlohnsummensteigerung soll künftig als Obergrenze für Vergütungssteigerungen gelten, die bisherige Pflicht zur vollständigen Tarifrefinanzierung entfällt. Für 2027 bis 2029 soll die Obergrenze sogar bei Grundlohnrate minus einen Prozentpunkt liegen.

Gesetzliche Zangensituation ohne Ausweg

Das zentrale Problem laut IPV: Nahezu jeder Intensivpflegedienst ist über seinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI an die Tariftreueverpflichtungen gebunden. Trotz Streichung der Tarifrefinanzierung im SGB V bleiben diese Pflichten bestehen. Da dieselbe Pflegefachkraft gleichzeitig Leistungen der AKI und Grundpflege erbringt, sei eine Einhaltung der Tariftreuepflicht nur für den SGB-XI-Anteil in der Praxis nicht möglich. Dieses Auseinanderfallen werde „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zu einer Insolvenzwelle bei Kinder- und Erwachsenenintensivpflegediensten führen, so der IPV.

Der Verband verweist darauf, dass bereits in den vergangenen drei Jahren zahlreiche Insolvenzen in der AKI zu verzeichnen gewesen seien – allein weil die Refinanzierung der Tariflöhne erst mit deutlich verspätetem Abschluss der Vergütungsverhandlungen gezahlt worden sei. Der Risiko- und Gewinnzuschlag decke andere Risiken ab, nicht aber die Refinanzierung der Personalkosten, die 70 bis 80 Prozent der Gesamtkosten ausmachten.

Abwanderung statt Anreize

Der IPV widerspricht auch der Logik des Gesetzgebers, durch die Begrenzung auf die Grundlohnsumme Anreize für moderate Tarifabschlüsse zu schaffen. Da die Tariftreue im SGB XI bestehen bleibe und dort keine Begrenzung vorgenommen werde, liefen diese Anreize ins Leere. Dienste, die neben der Intensivpflege auch ambulante Pflege betreiben, müssten unterschiedliche Vergütungsmodelle in einem Unternehmen anwenden. Die Folge: Intensivpflegekräfte erhielten eine schlechtere Vergütung als Kolleg:innen in der ambulanten Pflege – obwohl sie höhere Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen müssten. Das werde zu Abwanderung führen.

Laut Bundestagsdrucksache 21/4896 sei seit Einführung der Tariftreueverpflichtung im September 2022 ein Zuwachs von Pflegekräften im ambulanten Sektor von 1,3 Prozent verzeichnet worden. Eine Aufhebung werde die bestehenden Personalengpässe weiter verschärfen, so der IPV.

Einsparungen stehen in keinem Verhältnis zu den Folgen

Das potenzielle Einsparvolumen stehe „in keinem Verhältnis zu den negativen Folgen für die Versorgung“, so der IPV. Die Verknappung des Versorgungsangebots werde zwangsläufig zu einer höheren Hospitalisierung intensivpflegebedürftiger Kinder und Erwachsener führen – und damit die Kosten steigen lassen, statt sie zu senken. Auch die geplante Erhöhung der täglichen Zuzahlungen von 10 auf 15 Euro sei für Patient:innen und Angehörige schwer zu leisten und bedeute zugleich nur einen Bruchteil der ausbleibenden Refinanzierung.

IPV fordert Streichung und nennt Alternativen

Der IPV fordert die Streichung der Änderungen in §§ 132l und 132a SGB V und schlägt drei Alternativen vor: eine Überprüfung der Bundesrahmenempfehlungen mit dem Ziel, Einsparpotenziale durch vereinfachte Vergütungsverfahren und Entbürokratisierung zu heben; die Beibehaltung der Tarifrefinanzierung einschließlich kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen; sowie die Einbettung in eine umfassende Pflegekompetenzreform, die eine wirtschaftlichere personelle Organisation erst ermögliche.

Online-Sprechstunde am 23. April

Der IPV bietet am Donnerstag, 23. April 2026, von 10:00 bis 11:00 Uhr eine öffentliche Online-Sprechstunde zum Referentenentwurf an. Gemeinsam mit Rechtsanwältin Franziska Dunker, LL.M., werden die rechtlichen und praktischen Konsequenzen für Leistungserbringer in der Kinder- und Erwachsenenversorgung beleuchtet. Die Teilnahme ist über Microsoft Teams möglich. Die vollständige Stellungnahme des IPV ist online