Außerklinische Intensivpflege
G-BA stoppt Beratungen zur häuslichen Krankenpflege mit erhöhtem Überwachungsbedarf
Der Gemeinsame Bundesausschuss unterbricht das seit Anfang 2025 laufende Verfahren zur Regelung der häuslichen Krankenpflege für Versicherte mit erhöhtem Überwachungsbedarf. Grund sind ungeklärte Abgrenzungsfragen zwischen SGB V und SGB IX. Der G-BA sieht hier den Gesetzgeber oder die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Pflicht.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Beratungsverfahren über Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte in komplexen Versorgungssituationen ausgesetzt. Auslöser ist nach Angaben des G-BA die fehlende leistungsrechtliche Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der Eingliederungshilfe (SGB IX) sowie Unterstützungsleistungen in Schule und Jugendhilfe.
Der unparteiische Vorsitzende Prof. Josef Hecken bezeichnete die Entscheidung als unbefriedigend mit Blick auf die Situation der Betroffenen. Als untergesetzlicher Normgeber könne der G-BA jedoch nicht eigenständig über Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Sozialleistungssystemen entscheiden. Eine solche Abgrenzung sei dem Gesetzgeber oder den Sozialgerichten vorbehalten.
Das Verfahren war Anfang 2025 auf Antrag der Patientenvertretung gestartet worden. Ziel war eine Regelung in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) für Patient:innen mit erhöhtem Überwachungsbedarf, die nicht unter die außerklinische Intensivpflege fallen. Betroffen sind laut G-BA insbesondere Kinder und Jugendliche mit schwer verlaufenden neurologischen, neuromuskulären oder metabolischen Erkrankungen – etwa therapieresistenter Epilepsie oder Diabetes mellitus Typ 1.
Die Regelungslücke geht auf die Neuordnung im Jahr 2020 zurück: Mit dem § 37c SGB V wurde die außerklinische Intensivpflege aus der HKP-RL herausgelöst und in eine eigene Richtlinie überführt. Sie richtet sich an schwerstkranke Menschen, bei denen täglich unvorhersehbar lebensbedrohliche Situationen eintreten können.
In der Folge entfiel in der HKP-RL unter anderem die Leistungsnummer 24 („Spezielle Krankenbeobachtung“). Diese ist seither ausschließlich im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege verordnungsfähig. Versicherte mit erhöhtem Überwachungsbedarf unterhalb dieser Schwelle bleiben damit ohne klare Anspruchsgrundlage in der HKP-RL.
Parallel besteht nach SGB IX ein Anspruch auf Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, an Arbeit, Bildung und Rehabilitation umfasst. Wo genau medizinisch-pflegerische Leistungen nach SGB V enden und Teilhabeleistungen nach SGB IX beginnen, ist nach Darstellung des G-BA in der Praxis strittig – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf in Schule oder Jugendhilfe.
Hecken verwies darauf, dass das Thema politisch angekommen sei. Eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom März 2026 zeige, dass der Leidensdruck der Betroffenen wahrgenommen werde. Er gehe davon aus, dass die Bundesregierung die offenen Fragen zwischen den Sozialgesetzbüchern zeitnah und rechtlich präzise kläre. Ziel müsse sein, Streitigkeiten vor den Sozialgerichten zu reduzieren, die Prüfverfahren der Medizinischen Dienste zu vereinheitlichen und die Versorgung verlässlich abzusichern.
Der G-BA kündigte an, seiner Beobachtungspflicht nachzukommen und das Verfahren bei geänderter Sach- oder Rechtslage wieder aufzunehmen. (ck)
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