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bad e.V. wundert sich über Forderung nach klaren Regeln

Mit Verwunderung hat der Bundesverband Ambulante
Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. auf
Forderungen der Deutschen Stiftung für Patientenschutz
reagiert, dass es "klarere Regeln für
Pflegedienstverträge" geben müsse.

- Andreas Kern, Bundesvorsitzender des bad e.V. spricht von "Unkenntnis" der Stiftung.Foto: bad e.V.

Diese müssten schriftlich abgeschlossen werden. Zudem
müsse die vereinbarten Leistungen klar beschrieben
werden. "Warum fordert die Stiftung etwas, das der
Gesetzgeber längst realisiert hat und das tagtäglich
umgesetzt wird", fragt Andreas Kern, Bundesvorsitzender
des bad e.V. Er verweist unter anderem auf § 120 Absatz
2 SGB XI, der in Verbindung mit Absatz 3 für die
ambulante Pflege verbindlich vorgibt, dass ein
schriftlicher Pflegevertrag abzuschließen ist.
"Außerdem wird der Pflegevertrag, der den obigen
Anforderungen genügen muss, auch in den meisten
Qualitätsprüfungen für die ambulanten Pflegedienste mit
abgefragt. Spätestens jedoch seit der Einführung der
Abrechnungsprüfung Ende 2016 ist es schwer vorstellbar,
dass eine ambulante Pflegeeinrichtung keinen
schriftlichen Pflegevertrag vorhält", erläutert Kern
weiter.

Des Weiteren sieht § 120 Absatz 3 SGB XI in seiner
heutigen Fassung bereits vor, dass die Versicherten
schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu
unterrichten sind. Dieses Kriterium wird als
Mindestanforderung bei jeder Qualitätsprüfung mit
abgefragt. Sollte kein schriftlicher Kostenvoranschlag
vorliegen, hat dies negative Auswirkung auf die
Qualitätsprüfungsnote des Dienstes.

Auch die Forderung der Stiftung nach einer
standardisierten Beschreibung der angebotenen
Leistungen, um mehrere Dienste vergleichbar zu machen,
kann von Seiten des bad e.V. nur bedingt nachvollzogen
werden. "In den einzelnen Bundesländern sind aufgrund
der abgeschlossenen Leistungskomplexe oder der
Leistungsgruppen die Angebote mehrerer Dienstleister
nahezu immer sehr gut vergleichbar. Zudem wird auch
durch den Kostenvoranschlag, welcher sowohl den
Einzelpreis einer Leistung als auch die Gesamtsumme der
angebotenen Leistungen ausweist, eine Vergleichbarkeit
sehr gut und übersichtlich dargestellt."

Auch in einem anderen Punkt hat der bad e.V. den
Eindruck, dass sich die Stiftung nicht ausreichend über
den inzwischen nicht mehr ganz so neuen Gesetzesstand
informiert hat: Die Forderung nach einer vierwöchigen
Ankündigungsfrist bei Preissteigerungen wird nach
Ansicht des Verbandes bereits flächendeckend in der
Praxis umgesetzt. "Jede Preiserhöhung im Bereich der
häuslichen Pflege müssen die Einrichtungen aus Gründen
des Verbraucherschutzes mindestens vier Wochen im
Voraus ankündigen. Tun sie es nicht, muss der
Pflegebedürftige die neuen Preise solange nicht
bezahlen, bis die Ankündigungsfrist abgelaufen ist.
Unsere Mitglieder erhalten deshalb bei einer
Preissteigerung gleich ein entsprechendes
Ankündigungsschreiben zur rechtzeitigen Information der
Versicherten im Voraus." Rückwirkende Preiserhöhungen
seien praxisfern und ohnehin nur schwer durchsetzbar,
so dass dies, wenn überhaupt, nur bei sehr wenigen der
rund 13.000 bundesdeutschen Pflegedienste vorkommen
dürfte. "Hier darf der alte Fehler nicht wiederholt
werden, die gesamte Branche in Sippenhaft zu nehmen,
nur weil eine Handvoll an Einrichtungen hier keine
rechtzeitige Preisankündigung vollzogen hat."

Den Ruf nach einer sechswöchigen Kündigungsfrist, um
den Versicherten die Chance zur Suche nach anderen
Anbietern zu ermöglichen, kann der bad e.V. ebenfalls
nur bedingt nachvollziehen, denn: "In den meisten
Pflegeverträgen stehen bereits Kündigungsfristen von
mindestens vier Wochen. Es ist also beileibe nicht so,
dass Pflegedienste die Verträge mit Kunden kurzfristig
kündigen können und der Kunde dann von einem Tag auf
den anderen unversorgt ist", beschreibt Kern die
augenblickliche Situation. Anders als für die
Versicherten ist es den Pflegeeinrichtungen aufgrund
der Regelung des § 621 BGB jedenfalls nicht möglich,
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bzw.
mit einer Frist von weniger als zwei Wochen zu
kündigen.

"Alles in allem frage ich mich, ob die Stiftung aus
Unkenntnis der aktuellen gesetzlichen Gegebenheiten
Dinge fordert, die bereits jetzt längst umgesetzt
sind," so Andreas Kern abschließend.