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Bundesverband wig Wohnen in Gemeinschaft begrüßt Gesetzesänderung

Der Bundesverband wig Wohnen in Gemeinschaft (wig)
begrüßt die lange geforderte Anerkennung tariflicher
Vergütungen im SGB V. wig-Vorsitzender Claudius Hasenau
spricht von einem "großen Erfolg in letzter Sekunde".

- wig-Vorsitzender Claudius Hasenau auf der 1. Bundeskonferenz Wohnen in Gemeinschaft in Berlin.Foto: Florian Arp

Ambulante Pflegedienste, die ihre Pflegekräfte
tariflich entlohnen, dürfen bei der Festlegung ihrer
Pflegesätze von den Krankenkassen im SGB V nicht länger
als "unwirtschaftlich" abgelehnt werden. Dafür sorgt
das neue Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, das am
9. November vom Bundestag gebilligt
wurde und zum 1. Januar 2019 in Kraft
tritt.

Damit erreicht eine seit langem vehement vorgetragene
Forderung des Bundesverbandes wig Wohnen in
Gemeinschaft
endlich Gesetzeskraft, sagt der
wigVorsitzende Claudius Hasenau: "Diese überfällige
Anpassung wurde buchstäblich in letzter Sekunde bei den
Beratungen des Gesundheitsausschusses des Bundestags
aufgenommen. Als Bundesverband ambulanter
Leistungserbringer im Bereich Wohngemeinschaften
begrüßen wir sehr, dass der Bundestag unser Bemühen um
Gleichstellung im neuen Gesetz aufgegriffen hat." Dank
der neuen Regelung stünden ambulante Dienste in Fragen
der Vergütungsfindung und Refinanzierung jetzt auf
Augenhöhe mit den Krankenhäuern und anderen stationären
Einrichtungen. Claudius Hasenau: "Das macht uns endlich
wieder wettbewerbsfähig, wenn es um die Findung und
Bindung von Pflegekräften für die ambulante Pflege in
Wohngemeinschaften geht."

Zuletzt hatte der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau
diese Forderung im September auf der 1. Bundeskonferenz Wohnen in
Gemeinschaft
bei einer Podiumsdiskussion in Berlin
mit Nachdruck vor einflussreichen Gesundheitspolitikern
der Regierung vertreten. Auch im Landesausschuss Alter
und Pflege des Landes NRW war wig Wohnen in
Gemeinschaft mit einem entsprechenden Initiativantrag
bereits auf positives Echo gestoßen. Hasenau: "Der
Grundsatz der Anerkennung tariflicher Vergütungen muss
auch im SGB V verankert sein. Er stellt eine wirksame
Maßnahme zur Bekämpfung des real existierenden
Pflegenotstandes im ambulanten Bereich dar. Die
Anerkennung  gleicht das rechtlich bestehende
Vergütungsgefälle aus und hilft dabei, qualifizierte
Pflegehilfs- und Pflegefachkräfte sowie Betreuungs- und
Hauswirtschaftskräfte für die ambulante Versorgung zu
gewinnen."

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des
Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz –
PpSG)

vom Bundestag am 9.11.2018
verabschiedeter Entwurf des Gesundheitsausschusses ( 1
MB )