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Doch keine Antragsabgabe bis zu 31. August in NRW

Für ambulante Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen
bleibt bei der Investitionskostenförderung alles beim
Alten: Die Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe sowie
die Antragsfrist zum 1. März 2019 bleiben – die
eigentlich vorgesehene neue Antragsfrist zum 31. August
2018 entfällt, meldet der Landesverband freie ambulante
Krankenpflege NRW.

Foto: AdobeStock/Stockfotos-MG Die Abgabefrist für Anträge zur Förderung der Investitionskosten im Pflegedienst verschiebt sich auf den 1. März 2019.

Eine entsprechende Mitteilung verschickte das
zuständige Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales NRW (MAGS) Ende Juli. Die Abgabefrist für
Anträge zur Förderung der Investitionskosten im
Pflegedienst verschiebt sich demnach auf den 1. März
2019.
Die Pflegedienste in Nordrhein-Westfalen hätten nach
den derzeit gültigen Regelungen bis zum 31. August 2018
ihre Anträge abgeben müssen. Das hatte die
Vorgängerregierung vorgesehen, die das Förderverfahren
verändern wollte. Der Stichtag hatte bislang stets auf
dem 1. März gelegen.
Die jetzige Landesregierung will jedoch am bewährten
Verfahren festhalten und lehnt die Verschiebung auf den
31. August deshalb ab. Eine entsprechende
Änderungsverordnung, die zum 31. August gestellte
Anträge hinfällig machen würde, befindet sich derzeit
in Arbeit. Das MAGS rechnet allerdings damit, dass sie
erst im Herbst dieses Jahres in Kraft treten wird. Es
informiert daher alle Kreise und kreisfreien Städte in
Nordrhein-Westfalen darüber, keine Anträge auf
Investitionskostenförderung ambulanter Pflegedienste zu
verlangen oder zu bearbeiten.