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Familienangehörige haben Vorrang bei Betreuerbestellung

Nahe Familienangehörige müssen bevorzugt
berücksichtigt werden, wenn eine Person unter
Betreuung gestellt werden soll. Bei der
Betreuerauswahl kommen demnach nicht nur Eltern
und Kinder in Betracht, sondern auch andere
Verwandte wie Geschwister, stellte der BGH in
einem jetzt veröffentlichten Beschluss klar.
- Foto: Fotolia/RZX

Das gebiete der im Grundgesetz verankerte Schutz der
Familie, hieß es in der Begründung der Richter.
Im entschiedenen Verfahren ging es um die Betreuung
einer schizophrenen Frau aus Gießen. Die Betreuung
teilten sich – je nach Aufgabengebieten – die Tochter
und zwei Geschwister auf. Als eine Schwester
altersbedingt ausscheiden wollte, schlug sie dem
Amtsgericht Gießen eine andere Person als Mitbetreuerin
vor. Doch auch die Tochter und die verbliebene
Schwester wollten weitere Betreuungsaufgaben
übernehmen.

Auch Geschwister kommen für die Betreuung in
Betracht

Die Schwester wollte an dem Betreuungsverfahren
gerichtlich beteiligt und bei der Betreuerauswahl
berücksichtigt werden. Dafür beantragte sie eine
sogenannte Verfahrenskostenhilfe. Das Landgericht
lehnte das jedoch ab. Nur Eltern oder Kinder kämen bei
der Bestellung eines Betreuers bevorzugt in Betracht,
betonten die Richter. Der Bundesgerichtshof lehnte nun
zwar ebenfalls die Verfahrenskostenhilfe ab, weil sie
gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Allerdings müsse ein Gericht bei der Betreuerbestellung
nicht nur die Kinder, sondern auch nahe Angehörige
bevorzugt berücksichtigen, betonten die Richter. Das
ergebe sich allein schon aus dem verfassungsrechtlichen
Schutz der Familie, hieß es.  (Urteil des
Bundesgerichtshof vom 7. Juli 2017 (AZ: XII ZB 550/16)

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