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Finanzierung von Assistenzkräften: Teilerfolg vor Gericht

Sozialämter dürfen einem Schwerbehinderten die Kostenübernahme für persönliche Assistenz nicht mit der Begründung verweigern, dass seine Betreuung durch osteuropäische 24-Stunden-Pflegekräfte billiger wäre.

- Die Klage vor dem Landessozialgericht Mainz auf Finanzierung von Assistenzkräften war nur teilweise erfolgreich.Foto: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Mit seiner Klage vor dem Mainzer Sozialgericht hatte ein 31-Jähriger aus Bad Kreuznach allerdings nur teilweise Erfolg. Die Richter sprachen dem Mann, der unter anderem wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung auf eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung angewiesen ist, ein höheres persönliches Budget zur Finanzierung seiner Assistenzkräfte zu. Die Kosten für eine persönliche Fallmanagerin muss das beklagte saarländische Landessozialamt aber zunächst nur für eine Übergangszeit tragen.

Sein Fall beschäftigt seit Jahren die Justiz. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren zugunsten des Mannes entschieden und geurteilt, dass die beantragten Leistungen bis zu einem Urteil im Hauptsacheverfahren vorerst ausgezahlt werden müssten. In dem Verfahren hatte das Sozialamt argumentiert, die Betreuung könne auch durch zwei Vollzeit-Pflegekräfte aus Osteuropa sichergestellt werden.

Dieser Vorstellung schlossen sich die Mainzer Richter nicht an. Statt wie bisher rund 7.300 Euro monatlich muss das Amt dem Kläger künftig ein persönliches Budget in Höhe von knapp 12.000 Euro gewähren. Es sei nicht erkennbar, wie zwei Personen eine 24-Stunden-Betreuung an 365 Tagen im Jahr gewährleisten sollen, hatte Sozialgerichts-Präsident Stephan Gutzler bereits während der mündlichen Verhandlung gerügt. (epd)