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Gericht: Pflegekammermitglied muss Pflegetätigkeit ausüben
Wer als ausgebildete Krankenpflegerin in seinem Beruf
keine pflegerischen Tätigkeiten ausübt, ist nach einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz nicht
Mitglied der Pflegekammer.

Für die Pflichtmitgliedschaft reiche es auch nicht aus,
wenn bei der Tätigkeit pflegerische Kenntnisse und
Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielten, teilte das
Gericht mit. Pflegekammern sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die die beruflichen Belange der
Pflegekräfte unter Beachtung der Interessen der
Bevölkerung zu vertreten haben. Im konkreten Fall
arbeitet die Klägerin bei einem Unternehmen der
Gesundheitsbranche. Im vergangenen Juli forderte sie
von der rheinland-pfälzischen Landespflegekammer eine
Rückerstattung von Beiträgen, die sie für 2017 im
voraus geleistet hatte. Sie habe zwischenzeitlich nur
50 oder gar 15 Prozent pflegerisch gearbeitet und ab
September sei sie als medizinische Fachangestellte in
der EKG-Funktionsabteilung ihres Arbeitgebers tätig.
Keine ausreichende Nähe zur Pflege
Die Landespflegekammer lehnte den Antrag ab, weswegen
die Pflegerin Klage erhob, um festzustellen, dass sie
kein Mitglied der Landespflegekammer ist. Die Koblenzer
Richter bestätigten die Einschätzung der Klägerin. Ihre
jetzige Tätigkeit weise keine ausreichende Nähe zur
Krankenpflege auf, da es ihr an einem
pflegespezifischen Bezug fehle. Nach der
Stellenausschreibung ihres Arbeitgebers umfassten ihre
Tätigkeiten etwa das Erstellen von Belastungs- und
Langzeit-EKGs oder Schrittmacherkontrollen. Diese
Arbeiten hätten keinen auf Patienten ausgerichteten
pflegerischen Schwerpunkt, erklärte das Gericht.(epd)
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