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HKP-Richtlinie: Grünes Licht vom Ministerium
Vertragsärzte können künftig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege, Symptomkontrolle bei Palliativpatienten verordnen. Einer Vorgabe aus dem Hospiz- und Palliativgesetz folgend hat der G-BA seine Regelungen für die häusliche Krankenpflege entsprechend angepasst. Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Richtlinie nicht beanstandet.

Die Regelungen ist damit in Kraft gesetzt. "Die Erweiterung der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie des GBA ist begrüßenswert. Die Symptomkontrolle ist bei Pflegefachpersonen richtig verortet. Aufgrund des direkten Kontakts zu den Patientinnen und Patienten kann so schnell gehandelt werden", urteilte der Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, Dr. Markus Mai, positiv gegenüber der Novellierung der Richtlinie.
Bei der neuen Leistung "Symptomkontrolle" geht es darum, dass die Pflegekräfte Krankheitszeichen und mögliche Begleiterscheinungen möglichst schnell erkennen. Dies erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Pflegekräften und dem verord-nenden Arzt. Eine Symptomkontrolle soll insbesondere bei Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen und Obstipation sowie bei der Kontrolle und Behandlung von exulzerierenden Wunden durchgeführt werden. Zudem gehört die Krisenintervention dazu, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen oder akuten Angstzuständen. "Gerade im Bereich der Palliativpflege weist dieser Schritt absolut in die richtige Richtung", so Mai.
Die am 16. März 2017 beschlossene "Häusliche Krankenpflege-Richtlinie: Medikamentengabe und verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen" ist erst nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 1. Juni 2017 in Kraft getreten.
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