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Höhere Nachtzuschläge für unregelmäßige Nachtarbeit möglich
Tarifverträge dürfen für gelegentliche Nachtarbeit höhere Zuschläge vorsehen als für Dauernachtarbeit. Die Ungleichbehandlung muss aber durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.

§6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) regelt, dass Nacht arbeitnehmer:innen für Nachtarbeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr einen angemessenen Zuschlag in Geld oder Zeit beanspruchen können. In welcher Höhe ein Zuschlag angemessen ist, regele das ArbZG jedoch nicht, so Peter Sausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in der April-Ausgabe von „Häusliche Pflege“.
In der Pflege betragen die tarifvertraglichen Nachtzuschläge demnach im Schnitt zwischen 16 Prozent (Hessen), 20 Prozent (Bremen, NRW, Schleswig-Holstein) und 24 Prozent (Berlin). „Einige wenige Tarifverträge sehen überdies vor, dass Arbeitnehmende höhere Lohnzuschläge bei unregelmäßiger als bei regelmäßiger Nachtarbeit (Dauernachtarbeit) erhalten“, so Sausen. Der Sinn solcher Regelungen liege darin, dass hin und wieder verrichtete Nachtarbeit die betroffenen Mitarbeitenden vor größere Herausforderungen stelle als Dauernachtarbeit, auf die man sein sein Privatleben besser einstellen könne.
Besondere Belastungen durch unregelmäßige Nachtarbeit
Das Bundesarbeitsgericht entschied jüngst, dass diese Regelung im Kern mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Denn obwohl die beiden Gruppen von Mitarbeitenden, d.h. die regelmäßig nachts arbeitenden Arbeitnehmer:innen und die nur hin und wieder nachts arbeitenden Arbeitnehmer:innen, miteinander vergleichbar sind und obwohl die regelmäßig nachts arbeitenden Arbeitnehmer:innen weniger günstig behandelt werden, gebe es für diese Ungleichbehandlung einen sachlichen Grund, der auch aus dem Tarifvertrag erkennbar sei, so das BAG: Beide Zuschläge beinhalteten nämlich einen angemessenen Ausgleich für die gesundheitlichen Belastungen der Nachtarbeit, d.h. der regelmäßigen wie der unregelmäßigen, und sie seien damit vorrangig gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag gemäß § 6 Abs.5 ArbZG. Darüber hinaus sollen die Zuschläge aber auch die besonderen Belastungen für Arbeitnehmende ausgleichen, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten und damit weitergehende Planungsprobleme haben, so das BAG.
Lesen Sie den ganzen Beitrag in der aktuellen Ausgabe von Häusliche Pflege.
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