News

Ist das unternehmerische Risiko mit in die Vergütungs- und Pflegesätze eingepreist?

"Aus strategischen und wirtschaftlichen Gründen sollte  jeder Pflegedienst sein jeweils definiertes unternehmerisches Risiko für alle Leistungen einkalkulieren und einpreisen und unbedingt bei jeder neuen Pflegesatzverhandlung auf der Grundlage der Gesetzesänderung einbringen und verhandeln", rät Unternehmensberater Peter Wawrik.

- Foto: privat

Im PSG III sind durch den Gesetzgeber im Bundestag und Bundesrat eine Reihe von Weiterentwicklungen und Verbesserungen für die Pflegebedürftigen, Angehörigen, aber auch Pflegedienste beschlossen worden.So ist der § 84 Abs. 1 für den stationären und der § 89 Abs. 1 für den ambulanten Bereich jeweils um den Satz (in Fett) ergänzt worden:

§ 89 Abs. 1 SGB XI:

"Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. Sie muss leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Für eine darüberhinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes. Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig."

"Damit ist erstmals rechtlich durch den Bundesgesetzgeber im SGB XI verankert worden, dass Pflegedienste ihr unternehmerisches Risiko mit in die Pflegesatzverhandlungen legitimer Weise einkalkulieren können" so Warik.

Lesen Sie dazu mehr in dem Blog.