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Karlsruhe betont Recht auf Selbstbestimmung
Der Wunsch psychisch kranker oder behinderter Menschen nach einer Betreuung durch einen engen Familienangehörigen darf laut Bundesverfassungsgericht nicht übergangen werden.

Es gehöre zum Selbstbestimmungsrecht einer betreuungsbedürftigen Person, wenn diese ihre Mutter wegen der familiären Verbundenheit als Betreuerin weiter wünsche, entschied das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 413/20) Gebe es Zweifel, ob die Familienangehörige als Betreuerin geeignet sei, müssten vor einer Absetzung erst einmal konkrete Hilfsangebote gemacht und so dem Wunsch der betreuungsbedürftigen Person Rechnung getragen werden, betonten die Karlsruher Richter. Nach Auffassung des Patientenschützers Eugen Brysch hat das Urteil auch eine große Bedeutung für die rund 1,6 Millionen Menschen mit Demenz in Deutschland.
„Karlsruhe hat damit den Vormundschaftsgerichten ins Stammbuch geschrieben, dass sie nicht so ohne weiteres von innerfamiliären Entscheidungen zur Vormundschaft abweichen dürfen“, kommentierte der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Brysch, das Urteil. Nach seiner Erfahrung drängten insbesondere Pflegeheime und Krankenhäuser Vormundschaftsgerichte in der Praxis dazu, etwa dem Ehepartner eines dementen Angehörigen das Vorsorgerecht zu entziehen. Diese Familien seien durch die Karlsruher Entscheidung nun besser geschützt, sagte Brysch. (epd)
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