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Lebenslange Beschäftigtennummer jetzt beantragen
Das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) ist an den Start gegangen. Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste bzw. deren Träger haben seit August die Möglichkeit, ihre Beschäftigten in dem Verzeichnis anzulegen.

Die Beschäftigten erhalten daraufhin eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR). Diese ist ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend zur Abrechnung von Leistungen der Pflege und Betreuung im ambulanten Bereich gegenüber den Kranken- und Pflegekassen.Die Beschäftigtennummer soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher geübten Verfahren der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen.
Keine LBNR erhalten:
- Stationäre Pflegeeinrichtungen und deren Beschäftigte
- Beschäftigte ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste, die keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V, der außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen
- Personen, die ausschließlich Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45 SGB XI durchführen
- Von einer Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte, die ausschließlich Beratungsleistungen gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI erbringen
(Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)
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