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Nachtarbeitszuschlag ist nach gesetzlichem Mindestlohn zu berechnen
Arbeitgeber dürfen Nachtzuschläge und tarifliches
Urlaubsgeld nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn
anrechnen. Nachtzuschläge, die laut Tarifvertrag als
Anteil des Stundenlohnes berechnet werden, müssen den
gesetzlichen Mindestlohn als Berechnungsgrundlage
nehmen, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG)
in Erfurt.

Sieht ein Tarifvertrag außerdem einen eigenen
Urlaubsgeldanspruch vor, ist das Urlaubsgeld extra zu
zahlen und darf nicht in den Mindestlohn einfließen,
heißt es weiter in dem Urteil. (AZ: 10 AZR 171/16).
Wie der Evangelische Pressedienst (epd) weiter
berichtet, zog im konkreten Fall eine Montagekraft
eines sächsischen Metallunternehmens vor Gericht. Bis
Ende 2014 verdiente sie dort sieben Euro die Stunde. Ab
Januar 2015 galt für sie der gesetzliche Mindestlohn
von damals 8,50 Euro. Der Arbeitgeber erhöhte aber
nicht den Stundenlohn um 150 Euro, sondern rechnete nun
das Urlaubsgeld mit ein. Für Nachtarbeit zahlte er zwar
entsprechend dem Manteltarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und
Elektroindustrie einen Zuschlag von 25 Prozent. Doch
diesen berechnete der Arbeitgeber weiterhin nach dem
früheren Bruttostundenlohn von sieben Euro. Die
Beschäftigte meinte dagegen, dass der Mindestlohn von
(damals) 8,50 Euro (heute 8,84 Euro) als
Berechnungsgrundlage dienen müsse.
Arbeitgeber dürfen Zulagen zum Mindestlohn
nicht kleinrechnen
Das BAG urteilte, dass der Nachtarbeitszuschlag nach
dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen sei. Auch das
tarifliche Urlaubsgeld dürfe nicht auf den Mindestlohn
angerechnet werden. Denn laut Tarifvertrag bestehe
hierfür ein eigenständiger Anspruch, erklärte das BAG.
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