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Rück- und Ausblick: Gesetzliche Weichenstellungen pro TI

Ein Überblick über die maßgeblichen Gesetzeswerke, die der Anbindung der Pflege an die TI bis heute den Weg bereiteten.

Fotolia/Vege Mehrere Gesetzwerke der jüngeren Vergangenheit haben der Anbindung der Pflege an die TI den Weg geebnet.

Die professionelle Pflege beim Aufbau digitaler Kommunikations- und Versorgungsstrukturen einzubinden, ist heute eine manifeste politisch-gesetzgeberische Zielsetzung. Und die Weichen hierfür wurden bereits von den Vorgängerregierungen der aktuellen Ampelkoalitionen gestellt. Diverse Gesetzeswerke der jüngeren Vergangenheit bilden heute gemeinsam den Grundstock dafür, zentrale Prozesse zwischen den Leistungserbringern im Gesundheits- und Pflegewesen zu digitalisieren. Nun geht es darum, konkret auch die Pflege an die Telematikinfrastruktur anzubinden. Ein kurzer Überblick über die Gesetze verdeutlicht diese Entwicklung:

Ein Ziel: von Bürokratie entlasten

  • Die genannte Entwicklung nahm bereits in 2017 mit dem 2. Bürokratieentlastungsgesetz ihren Anfang. Es regelte die vollelektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 Abs. 2,
    SGB XI. Laut Absatz 3 des § 105 sollen Kostenträger und Leistungserbringer zur Abrechnung pflegerischer Leistungen seit dem 1. März 2021 „ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen“ nutzen, wenn der Leistungserbringer „an die Telematikinfrastruktur angebunden ist“.
  • Das Pflege-Personalstärkungsgesetz (PpSG) aus dem Jahr 2019 verschaffte der Digitalisierung einen Schub, indem es mit dem § 8 Abs. 8 SGB XI ein Förderprogramm für digitale-technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen auflegte. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Eine Einrichtung kann höchstens einmalig einen Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro erhalten (siehe Beitrag Fördermöglichkeit: Einmalig bis zu 12.000 Euro).

Grundlegende Weichenstellungen durch das DVG

  • Das Digitale Versorgung Gesetz (DVG) aus dem Jahr 2020 nahm weitere grundlegende Weichenstellungen pro Digitalisierung vor: Es sah die freiwillige Anbindung der Pflege an die TI vor. Und vor allem regelte es den Aufbau des Modellprogramms zur Anbindung der Pflege an die TI. Das Modellprogramm (siehe Beitrag Modellprogramme des Spitzenverbands der Kassen) läuft seit 2020 und wird 2024 beendet.
  • Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) aus dem Jahr 2020 erlangten Angehörige von Pflegeberufen Zugriff auf die elektronische Patientenakte ePA, wenn der Versicherte dem zustimmt. Außerdem wurde professionell Pflegenden ein lesender Zugriff auf den eMedikationsplan und Notfalldaten möglich.

Das DVPMG ermöglicht die Anbindung der Pflege

  • Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) aus dem Jahr 2021 gab der der Digitalisierung weiteren Rückenwind. Es formuliert u.a. die Voraussetzungen zur mobilen Anbindung an die TI. Und es regelt die verpflichtende elektronische Verordnung von Häuslicher Krankenpflege (HKP) und außerklinischer Intensivpflege (AKI) ab Januar 2024. Darüber hinaus ermöglichte es auch den künftigen Einsatz von Digitalen Pflegeanwendungen – den so genannten „DiPAs“.
  • Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GVPG) aus 2021 nahm ebenfalls Änderungen zur beschleunigten Verankerung digitaler Technologien (Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) vor.
  • Mit dem jüngsten Gesetzeswerk in dieser Übersicht fasste das im Dezember 2022 verabschiedete Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) den § 106b SGB XI „Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur“ neu und erweiterte diesen. Demnach gilt ab dem 30. Juni 2023 eine neue Regelung zur finanziellen Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegeeinrichtungen im Zuge der TI-Einbindung entstehen (siehe Beitrag Finanzierung von TI in Pflegeeinrichtungen)

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