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Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden. Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Die Diakonie und die Caritas machen sich Sorgen um die Sterbebegleitung in Deutschland.

"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen", so das Bundesverfassunggericht in einer Erklärung.
"Wir bedauern das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur aktiven Sterbehilfe", so Caritas-Präsident Peter Neher. "Sterbenskranke Menschen brauchen eine Begleitung, die ihre Ängste und Nöte und die ihrer Angehörigen ernst nimmt. Sie müssen alle mögliche Unterstützung erfahren, um würdevoll sterben zu können. Wir werden uns weiterhin unermüdlich für eine gute Hospiz- und Palliativversorgung einsetzen. Sterbehilfe verstößt gegen die Menschwürde und gegen das christliche Menschenbild."
Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, befürchtet, dass die Beihilfe zum Suizid jederzeit von jedermann angeboten werden könne. "Damit wird die Selbsttötung zur selbstverständlichen Therapieoption", sagte er.
Auch Diakonie-Präsident Ulrich Lilie äußerte sich: "Beihilfe zum Suizid darf keine Alternative zu einer aufwändigen Sterbebegleitung sein. Ich befürchte, dass diese Entscheidung nun eine Dynamik mit möglichen Konsequenzen nach sich zieht, deren Folgen nicht abschätzbar sind. In einer immer älter werdenden Gesellschaft steigt der finanzielle Druck auf den Gesundheitssektor ebenso wie der soziale Druck auf die kranken Menschen. Sie dürfen angesichts ihres Leidens keinesfalls als Last für die Gesellschaft abgestempelt und gedrängt werden, auf medizinische Maßnahmen zu verzichten, weil sie denken, dass ihre Behandlung zu teuer für die Angehörigen wird oder sie selber in höchster Not keinen Ausweg mehr wissen".
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