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Entlastungsbetrag, Tagespflege, Wohngruppenzuschlag: Die stille Erosion der Pflegeleistungen

Die Bundesregierung legt in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken offen, wie stark die Leistungen der Pflegeversicherung seit 2017 durch die Inflation entwertet wurden. Besonders betroffen sind die Tages- und Nachtpflege, der Entlastungsbetrag und der Wohngruppenzuschlag – mit realen Verlusten von rund einem Fünftel.

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Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 21/4070 vom 9. Februar 2026) haben nahezu alle Leistungen der sozialen Pflegeversicherung seit Einführung der Pflegegrade 2017 kaufkraftbereinigt an Wert verloren – teilweise erheblich. Die Abgeordnete Evelyn Schötz (Die Linke) und weitere Fraktionsmitglieder hatten die Bundesregierung aufgefordert, die reale Wertentwicklung sämtlicher Leistungsarten offenzulegen. Hintergrund: Bereits in einer früheren Anfrage hatte die Bundesregierung eingeräumt, dass das Pflegegeld inflationsbereinigt bis 2025 knapp 15 Prozent gegenüber 2017 eingebüßt hat.

Tages- und Nachtpflege: Acht Jahre ohne Erhöhung

Am stärksten von der Entwertung betroffen sind laut den Daten der Bundesregierung die Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege. Diese blieben nominal von 2017 bis Ende 2024 komplett unverändert – acht Jahre lang. Erst zum 1. Januar 2025 erfolgte eine Anpassung. Im Ergebnis liegt der kaufkraftbereinigte Leistungsbetrag in Pflegegrad 2 bei 556 Euro statt der ursprünglichen 689 Euro – ein realer Verlust von rund 19 Prozent. In Pflegegrad 5 sank der reale Wert von 1.995 auf 1.608 Euro. Der Tiefpunkt wurde 2024 erreicht, als der reale Wert in Pflegegrad 5 auf nur noch 1.560 Euro gefallen war.

Entlastungsbetrag und Wohngruppenzuschlag: Ebenfalls rund ein Fünftel weniger

Ähnlich stark entwertet wurde der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Er lag von 2017 bis 2024 unverändert bei 125 Euro monatlich und wurde erst 2025 auf 131 Euro angehoben. Kaufkraftbereinigt entspricht das einem Rückgang von 125 auf 101 Euro – ein Minus von rund 19 Prozent. Im Jahr 2024 lag der reale Wert bei lediglich 98 Euro.

Beim Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen ergibt sich ein vergleichbares Bild: Der nominale Betrag von 214 Euro blieb von 2017 bis 2024 konstant und stieg erst 2025 auf 224 Euro. Real sank er von 214 auf 173 Euro – ebenfalls ein Verlust von rund 19 Prozent. Den niedrigsten realen Wert erreichte er 2024 mit 167 Euro.

Ambulante Sachleistungen: Moderaterer, aber spürbarer Verlust

Die ambulanten Sachleistungsbeträge wurden im Vergleich zu anderen Leistungsarten häufiger angepasst – 2022, 2024 und 2025. Dennoch verzeichnen auch sie einen realen Wertverlust. In Pflegegrad 2 stieg der nominale Betrag von 689 auf 796 Euro, kaufkraftbereinigt liegt er 2025 jedoch nur bei 626 Euro – ein Minus von rund 9 Prozent gegenüber 2017. In Pflegegrad 5 fiel der reale Wert von 1.995 auf 1.808 Euro. Der Tiefpunkt lag auch hier im Jahr 2023, als der reale Sachleistungsbetrag in Pflegegrad 2 auf 589 Euro gesunken war.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 14 Prozent weniger

Die addierten Beträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – seit dem 1. Juli 2025 als Gemeinsamer Jahresbetrag zusammengefasst – stiegen nominal von 3.224 auf 3.539 Euro. Kaufkraftbereinigt entspricht das einem Rückgang von 3.224 auf 2.761 Euro, also einem realen Verlust von rund 14 Prozent. Der niedrigste reale Wert wurde 2024 mit 2.683 Euro erreicht.

Vollstationäre Pflege: Pauschalen entwertet, aber Zuschläge als Gegengewicht

Auch die Pauschalen für die vollstationäre Pflege blieben nominal von 2017 bis 2024 unverändert und wurden erst 2025 angehoben. In Pflegegrad 5 sank der kaufkraftbereinigte Wert von 2.005 auf 1.617 Euro – ein Minus von rund 19 Prozent. Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort allerdings darauf hin, dass seit 2022 zusätzliche Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI greifen, die den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil der Pflegebedürftigen reduzieren. Diese Zuschläge betragen je nach Verweildauer zwischen 15 und 75 Prozent des Eigenanteils und wurden 2024 nochmals um fünf bis zehn Prozentpunkte erhöht. Die alleinige Betrachtung der Pauschalen lasse daher laut Bundesregierung „keine Aussage über die Leistungen der SPV im vollstationären Bereich“ zu.

Weitere Leistungen ebenfalls real geschrumpft

Der Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung blieb von 2017 bis 2024 bei 4.000 Euro und stieg 2025 auf 4.180 Euro. Real sank er von 4.000 auf 3.224 Euro – ein Verlust von rund 19 Prozent. Auch der Höchstsatz für Pflegeaufwendungen von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen nach § 43a SGB XI verlor real rund 19,5 Prozent (von 266 auf 214 Euro). Die Pauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (40 Euro, 2025: 42 Euro) blieb real annähernd stabil bei 39 Euro, wobei sie während der Corona-Pandemie vorübergehend auf 60 Euro erhöht worden war.

Steigende Sozialhilfeabhängigkeit als Warnsignal

Die Linken-Fraktion verweist in ihrer Anfrage auf Daten des Verbands der Ersatzkassen (vdek), die einen Anstieg der Hilfe-zur-Pflege-Quote andeuten – ein Indiz dafür, dass die Pflegeversicherungsleistungen zunehmend nicht mehr ausreichen, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu decken. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit seit Einführung der Pflegeversicherung insgesamt deutlich gesunken sei: 2024 bezogen demnach nur 5,6 Prozent aller Pflegebedürftigen Hilfe zur Pflege. In der vollstationären Pflege liege der Anteil bei rund einem Drittel – vor Einführung der Pflegeversicherung 1995 seien es noch 70 Prozent gewesen. Die Ausgaben der Sozialhilfeträger für Hilfe zur Pflege seien von damals 9,1 Milliarden Euro auf 5,3 Milliarden Euro im Jahr 2024 gesunken.

Mit dem geplanten „Zukunftspakt Pflege“ steht die nächste grundlegende Reform der Pflegeversicherung an. Die letzte umfassende Überarbeitung erfolgte durch die Pflegestärkungsgesetze I bis III in den Jahren 2015 bis 2017.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung ist als Bundestagsdrucksache 21/4070 abrufbar.