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Ambulante Pflegedienste sollen leichter Parksonderrechte erhalten
Der Bundestag hat das Straßenverkehrsgesetz geändert und damit den Weg für Parkbefugnisse ambulanter Pflegedienste geebnet. Konkrete Berechtigungen gibt es allerdings noch nicht – die nötige Verordnung steht aus. Was die Neuregelung für die Branche bedeutet.
Ambulante Pflegedienste können künftig leichter besondere Parkbefugnisse erhalten. Das sieht das fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vor, das kürzlich auf Bundesebene verabschiedet wurde. Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in einer vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen an. Die AfD stimmte dagegen, die Fraktion Die Linke enthielt sich.
Die bisherige Regelung im StVG war eng gefasst: Parksonderrechte konnten ausschließlich zugunsten von Bewohner:innen städtischer Quartiere gewährt werden – und auch nur dort, wo erheblicher Parkraummangel nachweislich besteht oder aufgrund städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist. Spezielle Parkausweise waren generell nur für Bewohner:innen vorgesehen. Für andere Gruppen – etwa ambulante Pflegedienste oder Handwerksbetriebe – war die Erteilung solcher Ausweise nicht möglich.
Diese Beschränkung wird nun in den Grundzügen gelockert. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erhält als Verordnungsgeber die Möglichkeit, Parksonderrechte neben Bewohner:innen auch für andere Personengruppen zuzulassen. Ausdrücklich genannt werden Handwerker:innen und ortsansässige Betriebe wie ambulante Pflegedienste. Zudem wird die bisherige Beschränkung auf städtische Quartiere gestrichen – entsprechende Berechtigungen sollen künftig auch außerhalb von Großstädten erteilt werden können.
Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad e.V.) weist allerdings darauf hin, dass die Gesetzesänderung allein noch keine unmittelbaren Parkberechtigungen nach sich zieht. Die dafür nötige Verordnung des zuständigen Bundesministeriums liege noch nicht vor. Dennoch bewertet der Verband die Öffnung als „erstes gutes und wichtiges Signal, insbesondere in Bereichen mit angespannter Parksituation“.
Unabhängig von der Bundesgesetzgebung bleiben landesrechtliche Regelungen zu Parkberechtigungen für die ambulante Pflege in Kraft. Einige Landesbehörden und Straßenverkehrsbehörden erteilen bereits heute Parkberechtigungen oder Parkausweise für ortsansässige Dienstleister. Pflegedienste, die solche Ausweise besitzen, können diese weiterhin nutzen. Wer bislang keine Parkberechtigung hat, könne sich unter Bezugnahme auf die Gesetzesneuerung an die jeweils zuständige Behörde wenden, um Informationen zu eventuellen Parksonderrechten zu erhalten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (21/3505)
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