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Mehr Befugnisse, viele offene Fragen: Was das neue Pflegegesetz wirklich regelt
Prof. Andreas Büscher, wissenschaftlicher Leiter des DNQP, hat das neue Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege analysiert. Sein Urteil: Das BEEP stärkt die Pflegeberufe an mehreren Stellen spürbar – doch bei der pflegerischen Diagnose fehlt ein tragfähiges Fundament. Und die Umsetzung wird Jahre dauern.
Von Asim Loncaric
Beim 28. Netzwerk-Workshop des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) am 27. Februar an der Hochschule Osnabrück hat Prof. Andreas Büscher das BEEP-Gesetz einer kritischen Analyse unterzogen. Sein Gesamturteil fiel differenziert aus: Das Gesetz enthalte substanzielle Fortschritte, werfe aber grundlegende fachliche Fragen auf, die nun dringend beantwortet werden müssten.
Von der Kompetenz zur Befugnis – eine symbolische Herabstufung
Büscher machte zunächst auf die Umbenennung aufmerksam: Aus dem ursprünglich geplanten Pflegekompetenzgesetz wurde das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“. Inhaltlich gebe es zwar zahlreiche Parallelen, doch der DNQP-Leiter bewertete die Namensänderung als verpasste Gelegenheit, den Pflegeberufen Wertschätzung entgegenzubringen. Über Kompetenzen zu sprechen sei etwas grundlegend anderes, als Befugnisse zuzuteilen. Büscher verwies auf die Coronapandemie, in der Pflegenden erweiterte Handlungsspielräume eingeräumt worden seien – ohne dass zuvor deren Kompetenzen systematisch anerkannt worden wären.
Prävention erstmals auch in der ambulanten Pflege
Im Bereich der Pflegeversicherung (SGB XI) hob Büscher die Ausweitung der Präventionsleistungen hervor. Bisher seien diese ausschließlich für Menschen in stationärer Versorgung vorgesehen gewesen – obwohl der größte Versorgungssektor, die ambulante Pflege, damit komplett ausgeschlossen war. Büscher bezeichnete diesen Zustand als skandalös. Das BEEP hebe diese Einschränkung auf: Künftig sollen Pflegefachpersonen und Pflegeberater:innen Präventionsempfehlungen auch im häuslichen Umfeld aussprechen können.
Darüber hinaus eröffne das Gesetz die Perspektive, dass Pflegefachpersonen in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen Begutachtungsaufgaben bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit übernehmen könnten. Ein entsprechendes Modellvorhaben werde derzeit aufgelegt, der Ausgang sei offen. Manche Pflegefachpersonen begrüßten die Idee, andere verwiesen auf die ohnehin hohe Arbeitsbelastung.
Paragraph 15a: Pflege erstmals substanziell im SGB V verankert
Den eigentlichen Kern des Gesetzes sieht Büscher in den Änderungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der neue Paragraph 15a regelt die Behandlung durch Pflegefachpersonen und die Pflegeprozessverantwortung. Die Befugnis dazu kann über drei Wege erworben werden: durch berufliche oder hochschulische Ausbildung, eine bundeseinheitliche Weiterbildung oder eine staatliche Kompetenzfeststellung auf Länderebene, die auf nachgewiesener Berufserfahrung basiert.
Büscher begrüßte ausdrücklich, dass niemand in der Pflege grundsätzlich ausgeschlossen werde – auch nicht die rund 95 Prozent der nicht-akademisierten Pflegefachpersonen. Er betonte, dass es ihm trotz seiner 30-jährigen Arbeit an der Akademisierung der Pflege nicht einleuchte, wenn die große Mehrheit der Pflegenden pauschal von erweiterten Befugnissen ausgeschlossen werde.
Die Pflegeprozessverantwortung stellt aus Büschers Sicht einen wesentlichen Fortschritt dar: Systematisches Pflegehandeln sei nun gesetzlich verankert – Pflege werde damit nicht länger als bloße Aneinanderreihung von Verrichtungen definiert, die von Dritten bestimmt werden.
Pflegerische Diagnose: das zentrale ungelöste Problem
Die schärfste Kritik richtete Büscher gegen den Begriff der pflegerischen Diagnose, der im Gesetz als leistungsauslösend verankert ist. Nach Paragraph 15a können Pflegefachpersonen definierte Leistungen nicht nur nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung erbringen, sondern auch auf Grundlage einer eigenen pflegerischen Diagnose.
Das Problem: Es existiere kein pflege- und settingübergreifend konsentierter diagnostischer Begriffsrahmen. Büscher betonte, dass es sich nicht um eine akademische Diskussionsfrage handele, sondern um eine leistungsauslösende Grundlage – und damit um eine Frage mit unmittelbarer Finanzierungsrelevanz. Solange kein einheitlicher Rahmen existiere, sei die Verwendung des Begriffs im Gesetz problematisch.
Als Übergangslösung schlug Büscher vor, die pflegerische Diagnose als die Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach Paragraph 4 des Pflegeberufegesetzes zu definieren. Dies würde einen einheitlichen Ansatz in ambulanter Pflege, Pflegeheim und Krankenhaus ermöglichen.
Weitere Regelungen: Delegation, Telepflege, Quartiersversorgung
Das Gesetz hat eine Reihe weiterer Regelungen: Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, einrichtungsspezifische Delegationskonzepte zu entwickeln, die festlegen, welche Leistungen Pflegefachpersonen an Pflegeassistenzpersonen und Hilfskräfte delegieren können. Eine neue Geschäftsstelle soll die Personal- und Organisationsentwicklung in Pflegeeinrichtungen begleiten. Modellvorhaben zur quartiersnahen Versorgung nach Paragraph 123 SGB XI und zur Erprobung von Telepflege sind vorgesehen. Wissenschaftliche Expertisen zur Ausgestaltung pflegerischer Leistungen sollen im Zeitraum 2026 bis 2031 erarbeitet werden. Zudem sollen Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gezielt gefördert werden.
Umsetzung dauert Jahre – ANP-Gesetz könnte Probleme verschärfen
Büscher machte keinen Hehl daraus, dass die Umsetzung des Gesetzes Jahre in Anspruch nehmen werde. Für nahezu alle zentralen Aspekte seien untergesetzliche Regelungen, Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen erforderlich. Das erwartete Gesetz zur Regelung von Advanced Nursing Practice (ANP) werde die offenen Probleme nach seiner Einschätzung nicht lösen.
Dennoch überwog bei Büscher eine vorsichtig optimistische Einschätzung: Die Ansatzpunkte zur Stärkung der Pflege seien „unverkennbar“, die Chancen „relativ groß“. „Aber es wäre ja auch zu schön, wenn es zu einfach wäre.“
Veranstaltungstipp
Qualitätskonferenz ambulant: Die QPR rechtssicher umsetzen digital am 17. März.
Unter dem Titel “ Die neue QPR ambulant. Diese Hintergründe müssen Sie zur neuen Qualitätsprüfungsrichtlinie kennen“, stellt Andreas Büscher die neue QPR ambulant ausführlich vor. Experten erläutern zudem praxisnah, was ambulante Pflegedienste konkret beachten müssen. Anmeldung und weitere Informationen unter https://www.haeusliche-pflege.net/vn-events/digitalkonferenz-qualitaetskonferenz-ambulant-die-qpr-rechtssicher-umsetzen/
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