Nachrichten
NRW legt Leitfaden für Anbieter von Alltagsunterstützung vor
Das NRW-Gesundheitsministerium hat gemeinsam mit Pflegekassen und den Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz eine Broschüre veröffentlicht, die den Weg von der Idee bis zur Praxis eines anerkannten Unterstützungsangebots im Alltag beschreibt – von Qualifikation über Anerkennung bis zur Abrechnung mit den Pflegekassen.
Laut dem Statistischen Landesamt IT.NRW wurden im Jahr 2023 rund 88 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Nordrhein-Westfalen – etwa 1,22 Millionen Personen – in der eigenen Häuslichkeit versorgt, häufig durch Angehörige. Um diese häusliche Versorgung zu stützen, setzt das Land auf sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Der neue Leitfaden des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW richtet sich an alle, die solche Angebote planen oder bereits erbringen – ob als gemeinnütziger Träger, ambulanter Pflegedienst, gewerbliche:r Einzelanbieter:in, Beschäftigte:r im Haushalt oder Nachbarschaftshelfer:in.
Die Broschüre unterscheidet vier Leistungsbereiche: Betreuungsangebote (Einzel- oder Gruppenbetreuung), Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, hauswirtschaftliche Unterstützung sowie Hilfe im Alltag und in der Freizeit – etwa Begleitung bei Einkäufen, Arztbesuchen oder Behördengängen. Körperbezogene Pflege und medizinische Hilfen fallen laut MAGS ausdrücklich nicht darunter, ebenso wenig Gartenarbeit oder Reparaturen am Haus.
Als Anbietertypen definiert die zugrundeliegende Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) NRW fünf Kategorien: gemeinnützige Träger (etwa Vereine mit ehrenamtlichen Kräften), zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, gewerbliche Anbieter:innen ohne Versorgungsvertrag, Einzelkräfte in einem Beschäftigungsverhältnis (Mini- oder Midijob) sowie Nachbarschaftshelfer:innen.
Zentrales Finanzierungsinstrument ist laut Leitfaden der monatliche Entlastungsbetrag von derzeit 131 Euro (Stand 2025) nach § 45b SGB XI, der allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Nicht verbrauchte Beträge können bis Ende Juni des Folgejahres angespart werden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 können Pflegebedürftige darüber hinaus bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungen für anerkannte Alltagsunterstützung einsetzen – den sogenannten Umwandlungsanspruch.
Formales Anerkennungsverfahren über PfAD.uia
Für die Anbietertypen 1 bis 3 – gemeinnützige Träger, Pflegeeinrichtungen und Gewerbetreibende – ist ein formales Anerkennungsverfahren vorgeschrieben. Dieses läuft verpflichtend über das Online-Portal PfAD.uia (https://pfaduia.nrw.de/); postalische Anträge werden laut MAGS grundsätzlich nicht bearbeitet. Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte am Sitz des Anbieters. Jeder Antrag ist gebührenpflichtig, die Höhe legt die jeweilige Anerkennungsstelle fest.
Für Einzelkräfte im Beschäftigungsverhältnis und Nachbarschaftshelfer:innen (Anbietertypen 4 und 5) sieht die AnFöVO ein unbürokratisches Verfahren vor. Nachbarschaftshelfer:innen benötigen lediglich einen Pflegekurs oder die schriftliche Bestätigung, die Broschüre „Nachbarschaftshilfe“ gelesen zu haben. Ihre Anerkennung erfolgt direkt über die Pflegekasse der versicherten Person.
Alle leistungserbringenden Personen müssen laut AnFöVO mindestens über eine Basisqualifizierung von 40 Unterrichtseinheiten (je 45 Minuten) verfügen. Bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten genügen 30 Unterrichtseinheiten, ergänzt um hauswirtschaftliche Grundkenntnisse. Die Qualifizierung muss Themen wie Krankheitsbilder, Notfallwissen, Kommunikation und rechtliche Grundlagen abdecken. Auch Online-Formate, Blended Learning und Erklärvideos sind zulässig – allerdings müssen Interaktionsmöglichkeiten und Lernerfolgskontrollen gewährleistet sein. Das Notfallwissen muss grundsätzlich in Präsenz vermittelt werden, es sei denn, ein Erste-Hilfe-Kurs liegt nicht länger als fünf Jahre zurück. Die Qualifikation muss spätestens drei Monate nach Tätigkeitsaufnahme abgeschlossen sein.
Alternativ erfüllen auch eine einschlägige Berufsausbildung im Pflegebereich, eine Qualifizierung nach den Betreuungskräfte-Richtlinien (160 Stunden) oder der Fachkraftstatus die Anforderungen.
Fachliche Begleitung: Drei Wege möglich
Jedes anerkannte Angebot benötigt eine fachliche Begleitung durch eine Fachkraft – definiert als Person mit mindestens dreijähriger staatlich anerkannter Ausbildung, etwa als Altenpfleger:in, Gesundheits- und Krankenpfleger:in, Sozialarbeiter:in oder Ergotherapeut:in. Wer selbst über diese Qualifikation verfügt, braucht keine zusätzliche Begleitung. Andernfalls kann eine externe Fachkraft per Kooperationsvereinbarung eingebunden werden. Als dritte Option können die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz die fachliche Begleitung zeitlich befristet und kostenfrei übernehmen – allerdings nur bei Diensten mit maximal fünf Anbieter:innen und ohne Betreuungsgruppen.
Die Broschüre listet weitere Pflichtvoraussetzungen auf: eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Unfallversicherung für eingesetzte Personen, ein Leistungskonzept von ein bis zwei Seiten sowie den Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart O) bei der zuständigen Behörde. Die Preise müssen laut AnFöVO angemessen sein und dürfen vergleichbare Vergütungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Alle Nebenkosten – mit Ausnahme von Fahrtkosten – müssen im Stundensatz enthalten sein. Investitions- oder Verwaltungskosten sowie Materialkosten dürfen nicht separat berechnet werden.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind nach § 4 Nr. 16 Buchstabe g UStG von der Umsatzsteuer befreit – ein Hinweis, der laut Leitfaden auf jeder Rechnung vermerkt werden sollte.
Abrechnung: Erstattung oder Abtretung
Für die Abrechnung stehen zwei Wege offen: Entweder stellen Anbieter:innen eine Rechnung an die pflegebedürftige Person, die diese bei ihrer Pflegekasse zur Erstattung einreicht. Oder die pflegebedürftige Person unterzeichnet eine Abtretungserklärung, sodass direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden kann. Für die Abrechnung empfiehlt der Leitfaden die Beantragung einer IK-Nummer (Institutionskennzeichen) über www.arge-ik.de. Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Anfahrtszeiten dürfen nicht als Leistungsstunden abgerechnet werden.
Ein schriftlicher Vertrag mit den Kundinnen und Kunden ist laut AnFöVO nicht verpflichtend, wird aber ausdrücklich empfohlen. Der Vertrag kann von der pflegebedürftigen Person jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden. Alle anerkannten Anbieter:innen müssen zudem jährlich einen Tätigkeitsbericht bei der zuständigen Behörde einreichen.
Der Leitfaden weist darauf hin, dass alle personenbezogenen Daten – insbesondere Gesundheits- und Pflegedaten – gemäß DSGVO verarbeitet werden müssen. Eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person, eine Datenschutzerklärung und die sichere Aufbewahrung digitaler Daten seien erforderlich. Ein Datenschutzkonzept sollte vor Angebotsstart vorliegen.
Zur Personenbeförderung stellt die Broschüre klar: Gelegentliche Fahrten mit pflegebedürftigen Personen – etwa zu Arztbesuchen oder Einkäufen – sind grundsätzlich möglich, dürfen aber nicht gewerblich im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes erfolgen. Anbieter:innen sollten den Versicherungsschutz ihres Fahrzeugs prüfen.
Nach erfolgreicher Anerkennung wird das Angebot automatisch im Angebotsfinder NRW (angebotsfinder.nrw.de) veröffentlicht und an die Suchportale der Pflegekassen – den Pflegelotsen des vdek und den AOK-Pflegenavigator – weitergeleitet. Nachbarschaftshilfe und Minijob-Angebote werden dort allerdings nicht dargestellt. Der Leitfaden empfiehlt darüber hinaus Kooperationen mit Pflegestützpunkten, Arztpraxen, Apotheken, Seniorenbüros und lokalen Netzwerken.
Für Betreuungsgruppen gelten laut AnFöVO verschärfte Regeln: Der Betreuungsschlüssel darf 1:3 nicht unterschreiten, die Gruppengröße ist auf maximal neun Personen begrenzt (in Wohngemeinschaften nach dem Wohn- und Teilhabegesetz bis zu zwölf). Die fachliche Begleitung muss im Bedarfsfall vor Ort gewährleistet sein – eine rein telefonische Beratung reicht nicht aus. Geeignete Räumlichkeiten mit entsprechender Ausstattung und sanitären Anlagen sind erforderlich.
Beratung durch 13 Regionalbüros
In ganz NRW stehen 13 Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz als kostenfreie Servicestellen zur Verfügung – von Aachen/Eifel über das Bergische Land und das Ruhrgebiet bis Südwestfalen und Ostwestfalen-Lippe. Sie beraten zu Anerkennung und Praxis, bieten Fortbildungen an und vernetzen Akteure vor Ort. Ergänzt wird das Netzwerk durch das landesweite Kompetenzzentrum Hörschädigung im Alter in Essen.
Für technische Fragen zum Portal PfAD.uia steht werktags von 9 bis 17 Uhr eine Hotline unter 0231 222438900 zur Verfügung. Steuerliche und gewerberechtliche Fragen müssen Anbieter:innen eigenständig mit Finanzamt, Steuerberatung oder IHK klären – weder das Ministerium noch die Regionalbüros beraten hierzu.
Der vollständige Leitfaden „Angebote zur Unterstützung im Alltag – Ein Leitfaden für Anbieterinnen und Anbieter in NRW“ ist auf der Website des MAGS NRW abrufbar: www.mags.nrw/unterstuetzung-im-alltag
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren