Nachrichten

Tariffinanzierung in HKP und AKI vor dem Aus?

Was viele in der Branche zunächst als theoretisches Szenario abgetan haben dürften, nimmt konkrete gesetzgeberische Form an: Laut dem Rechtsberater Sascha Iffland, der einen entsprechenden Gesetzentwurf auf LinkedIn analysiert hat, soll der Grundsatz abgeschafft werden, dass Tariflöhne in der häuslichen Krankenpflege (HKP) und der außerklinischen Intensivpflege (AKI) stets als wirtschaftlich angemessen anzuerkennen sind.

Sascha Iffland ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Iffland Wischnewski. Foto: Iffland Wischnewski/Daub Fotodesign

Dieser Grundsatz war zunächst vor dem Bundessozialgericht erstritten und anschließend gesetzlich verankert worden. Den Ausgangspunkt bildet der Reformvorschlag Nr. 57 der Finanzkommission Gesundheit, die vor rund zwei Wochen ihre Empfehlungen zu Einsparungen im Gesundheitswesen vorgelegt hatte. Dieser Vorschlag sah die Streichung der vollen Tariffinanzierung in AKI und HKP vor. Laut Iffland blieb der Vorstoß zunächst weitgehend unbeachtet – nach dem üblichen Muster, dass Expert:innenempfehlungen politisch nicht umgesetzt werden.

Diesmal verlief es anders: Die Gesundheitsministerin kündigte auf einer Pressekonferenz an, drei Viertel der Kommissionsvorschläge umsetzen zu wollen. Einen Tag später lag der Gesetzentwurf vor.

Der Entwurf sieht konkrete Änderungen an zwei Paragrafen des SGB V vor. In § 132a Absatz 4 (HKP) und § 132l Absatz 5 (AKI) soll künftig die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 – die sogenannte Grundlohnsummensteigerung – als Obergrenze für Vergütungssteigerungen gelten. Die bisherigen Sätze, die eine Anerkennung von Tariflöhnen als wirtschaftlich angemessen sicherstellten, sollen ersatzlos gestrichen werden.

In der Praxis hätte das laut Iffland zwei zentrale Konsequenzen: Erstens wäre der Grundsatz, dass Tariflöhne automatisch als wirtschaftlich angemessen gelten, in HKP und AKI aufgehoben. Zweitens würden Steigerungen im regionalen Entgeltniveau in Vergütungsverhandlungen nicht mehr automatisch berücksichtigt, sofern sie über der Grundlohnsummenrate liegen. Ob eine solche Deckelung verfassungskonform ist, sei nach Einschätzung Ifflands zumindest diskussionswürdig.

Für die Pflegeversicherung nach SGB XI sind laut dem Gesetzentwurf bislang keine entsprechenden Änderungen vorgesehen. Die Tariftreueregelungen in der Langzeitpflege bleiben demnach vorerst unangetastet.

Iffland warnt davor, dass die Nummern 51 und 52 des Gesetzentwurfs im Gesetzgebungsverfahren hinter den politisch prominenteren Reformthemen – Familienmitversicherung, Pharmaindustrie, Krankenhausreform – untergehen könnten. Er ruft die Pflegeverbände auf, die Auswirkungen dieser geplanten Änderung jetzt sichtbar zu machen. Der Entwurf befinde sich noch im Gesetzgebungsverfahren, Änderungen seien grundsätzlich möglich.

Die vollständige Analyse von Sascha Iffland ist auf LinkedIn nachzulesen.